Teil 5 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (Artikel 84-89)
Teil 5 enthält die Schlussbestimmungen des Übereinkommens über das Einheitliche Patentgericht. Hier wird geregelt, dass das Übereinkommen den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung und Ratifikation vorliegt und nach der Hinterlegung der erforderlichen Anzahl von Ratifikationsurkunden in Kraft tritt. Die Geltungsdauer des Übereinkommens ist unbegrenzt, und es kann regelmäßig überprüft und an internationale Verträge sowie an das Unionsrecht angepasst werden. Der Verwahrer des Übereinkommens ist verantwortlich für die Verwaltung der Ratifikationen und Beitritte sowie die Bekanntgabe relevanter Informationen. Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst.
Artikel 84 → Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt
Das Übereinkommen liegt den Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung und Ratifikation vor.
Artikel 85 → Aufgaben des Verwahrers
Der Verwahrer erstellt beglaubigte Kopien des Übereinkmens und notifiziert Ratifikationen und Beitritte.
Artikel 86 → Geltungsdauer des Übereinkommens
Das Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Artikel 87 → Revision des Übereinkommens
Das Übereinkommen wird regelmäßig überprüft, um die Arbeitsweise des Gerichts zu verbessern und es an internationale Verträge anzupassen.
Artikel 88 → Sprachen des Übereinkommens
Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst.
Artikel 89 → Inkrafttreten
Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Anhang I → Satzung des einheitlichen Patentgerichts
Anhang II → Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Zentralkammer
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
Teil 4 → Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen des EPGÜ.
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