Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Ein vorläufiger Schadensersatz kann zugesprochen werden, um die Kosten eines Schadenersatz- oder Entschädigungsverfahrens zu decken, wenn diese plausibel geschätzt wurden (Regel 119 VerfO → Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz).1)
Bei der Festsetzung von Schadensersatz für Patentverletzung berücksichtigt die Jurisdiktion alle geeigneten Aspekte wie die wirtschaftlich negativen Folgen, insbesondere den entgangenen Gewinn, der der geschädigten Partei entstanden ist, sowie die eventuellen ungerechtfertigten Vorteile, die der Verletzer erlangt hat. In geeigneten Fällen werden auch immaterielle Schäden berücksichtigt.2)
Auch bei der Geltendmachung entgangenen Gewinns aufgrund einer Preisreduktion muss festgestellt werden können, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit der Gewinn gemacht worden wäre; eine Preisreduktion stellt nur insoweit einen Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns dar, als der Patentinhaber den höheren Preis im hypothetischen Szenario ohne die Patentverletzung hätte durchsetzen können, wobei das konkrete Angebot auf seine Angemessenheit unter Berücksichtigung aller Umstände zu überprüfen ist.3)
Die Möglichkeit eines Alternativangebots des Verletzers ist bei der Prüfung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns einzubeziehen, wenn feststeht, dass der Auftraggeber auf jeden Fall ein weiteres Angebot angefordert hätte; der Einwand, dasselbe wirtschaftliche Ergebnis hätte auch durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten erzielt werden können, ist im Patentrecht jedoch nur insoweit beachtlich, als er nach dem Schutzzweck der verletzten Norm die Zurechnung des geltend gemachten Schadens in Frage stellt.4)
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