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Die Satzung des Einheitlichen Patentgerichts regelt die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Funktionsweise des Gerichts [EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]. Sie umfasst Bestimmungen zu den Richtern, wie deren Auswahl, Ernennung, Amtszeit und Unabhängigkeit. Zudem definiert sie die organisatorische Struktur des Gerichts, einschließlich der Rollen des Präsidenten, des Präsidiums und des Kanzlers. Die Satzung legt auch Finanzvorschriften fest, wie die Erstellung des Haushaltsplans und die Verwaltung von Ausgaben, sowie Verfahrensvorschriften, die die Entscheidungsfindung und den Ablauf der Gerichtsverfahren betreffen.
Artikel 1 → Geltungsbereich der Satzung
Die Satzung legt die organisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen für die Funktionsweise des Einheitlichen Patentgerichts fest.
Dieses Kapitel regelt die Auswahl, Ernennung und Amtszeit der Richter des Einheitlichen Patentgerichts. Es stellt sicher, dass die Richter unparteiisch und unabhängig sind und umfasst Bestimmungen zur Schulung, Vergütung und Immunität der Richter. Außerdem wird beschrieben, unter welchen Umständen die Amtszeit eines Richters enden kann und wie Richter aus ihrem Amt entlassen werden können.
Artikel 2 → Auswahlkriterien für die Richter
Die Auswahl der Richter erfolgt nach strengen Kriterien, um sicherzustellen, dass sie die höchste fachliche Qualifikation und Erfahrung im Patentrecht aufweisen.
Artikel 3 → Ernennung der Richter
Die Richter werden vom Verwaltungsausschuss auf Grundlage einer Empfehlung des Beratenden Ausschusses ernannt.
Artikel 4 → Amtszeit der Richter
Die Amtszeit der Richter beträgt sechs Jahre, mit der Möglichkeit der Wiederernennung.
Artikel 5 → Ernennung der Mitglieder des Beratenden Ausschusses
Der Beratende Ausschuss, der die Auswahl der Richter unterstützt, wird ebenfalls vom Verwaltungsausschuss ernannt.
Artikel 6 → Richtereid
Alle Richter legen bei Amtsantritt einen Eid ab, um ihre Verpflichtung zu Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu bestätigen.
Artikel 7 → Unparteilichkeit
Die Unparteilichkeit der Richter muss in allen Fällen gewährleistet sein; Interessenkonflikte sind zu vermeiden.
Artikel 8 → Immunität der Richter
Richter genießen Immunität in Bezug auf Handlungen, die sie in ihrer amtlichen Funktion ausführen.
Artikel 9 → Ende der Amtszeit
Die Amtszeit eines Richters endet nach Ablauf der vorgesehenen Zeit, durch freiwilligen Rücktritt oder durch Entlassung.
Artikel 10 → Entlassung aus dem Amt
Ein Richter kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen seine Pflichten oder bei Unfähigkeit zur Ausübung seines Amts entlassen werden.
Artikel 11 → Schulung
Richter nehmen an regelmäßigen Schulungen teil, um ihre fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten.
Artikel 12 → Vergütung
Die Vergütung der Richter wird auf Grundlage ihrer Verantwortung und Position festgelegt.
Dieses Kapitel behandelt die organisatorische Struktur des Gerichts, einschließlich der Wahl der Präsidenten des Berufungsgerichts und des Gerichts erster Instanz sowie die Einrichtung von Lokal- und Regionalkammern. Es beschreibt die Zusammensetzung der Spruchkörper und die Aufgaben des Kanzlers, der für die Verwaltung des Gerichts zuständig ist. Zudem werden Bestimmungen zu Personal, Gerichtsferien und der Führung des Registers festgelegt.
In diesem Abschnitt werden allgemeine organisatorische Bestimmungen festgelegt, die für das gesamte Gericht gelten. Es wird die Rolle des Präsidenten des Berufungsgerichts und des Gerichts erster Instanz beschrieben. Zudem wird die Zusammensetzung des Präsidiums, die Verwaltung durch das Personal und die Festlegung von Gerichtsferien geregelt.
Artikel 13 → Präsident des Berufungsgerichts
Der Präsident des Berufungsgerichts wird von den Richtern gewählt und leitet das Berufungsgericht.
Artikel 14 → Präsident des Gerichts erster Instanz
Der Präsident des Gerichts erster Instanz wird von den Richtern gewählt und übernimmt die Leitung des Gerichts erster Instanz.
Artikel 15 → Präsidium
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten des Berufungsgerichts, dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz und weiteren gewählten Mitgliedern und ist verantwortlich für die Verwaltung des Gerichts.
Artikel 16 → Personal
Das Gericht verfügt über eigenes Personal, das die Richter und die Verwaltung bei ihren Aufgaben unterstützt.
Artikel 17 → Gerichtsferien
Es werden jährliche Gerichtsferien festgelegt, während denen keine Sitzungen des Gerichts stattfinden.
Dieser Abschnitt befasst sich mit der Struktur und Organisation des Gerichts erster Instanz. Er regelt die Errichtung und Auflösung von Lokal- und Regionalkammern sowie die Zusammensetzung der Spruchkörper des Gerichts. Zudem wird der Richterpool beschrieben, aus dem Richter für bestimmte Verfahren zugewiesen werden.
Artikel 18 → Errichtung und Auflösung von Lokal- oder Regionalkammern
Lokal- oder Regionalkammern des Gerichts erster Instanz werden auf Antrag eines Vertragsmitgliedstaats eingerichtet oder aufgelöst.
Artikel 19 → Spruchkörper des Gerichts Erster Instanz
Die Spruchkörper des Gerichts erster Instanz setzen sich aus multinationalen Richtern zusammen.
Artikel 20 → Richterpool
Der Richterpool besteht aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern, die für Verfahren zugewiesen werden.
Dieser Abschnitt beschreibt die Zusammensetzung der Spruchkörper des Berufungsgerichts. Es wird festgelegt, dass die Spruchkörper aus fünf Richtern bestehen, darunter zwei technisch qualifizierte Richter.
Artikel 21 → Spruchkörper des Berufungsgerichts
Die Spruchkörper des Berufungsgerichts setzen sich aus fünf Richtern zusammen, darunter zwei technisch qualifizierte Richter.
In diesem Abschnitt werden die Aufgaben und die Organisation der Kanzlei des Gerichts behandelt. Die Ernennung und Entlassung des Kanzlers sowie dessen Verantwortlichkeiten werden beschrieben. Darüber hinaus werden Bestimmungen zur Registerführung, zu Nebenstellen der Kanzlei und zu den Hilfskanzlern festgelegt.
Artikel 22 → Ernennung und Entlassung des Kanzlers
Der Kanzler wird für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt und kann entlassen werden, wenn er seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt.
Artikel 23 → Aufgaben des Kanzlers
Der Kanzler ist verantwortlich für die Verwaltung des Gerichts und die ordnungsgemäße Führung der Register.
Artikel 24 → Registerführung
Der Kanzler führt die Register des Gerichts, die alle Verfahren und Entscheidungen dokumentieren.
Artikel 25 → Nebenstellen der Kanzlei und Hilfskanzler
Nebenstellen der Kanzlei werden in allen Kammern des Gerichts erster Instanz eingerichtet, und Hilfskanzler unterstützen den Kanzler.
Kapitel III→ Finanzvorschriften
In diesem Kapitel werden die Finanzvorschriften des Gerichts festgelegt. Es beschreibt die Erstellung des Haushaltsplans, die Genehmigung von Ausgaben sowie die Handhabung von Mitteln für unvorhergesehene Ausgaben. Zudem werden Regelungen zur Rechnungsprüfung, zum Rechnungslegungszeitraum und zur Finanzordnung getroffen.
Artikel 26 → Haushaltsplan
Der Haushaltsplan des Gerichts wird jährlich erstellt und muss ausgeglichen sein.
Artikel 27 → Genehmigung von Ausgaben
Ausgaben des Gerichts werden nach Genehmigung durch den Haushaltsausschuss getätigt.
Artikel 28 → Mittel für unvorhersehbare Ausgaben
Ein Teil des Haushalts wird für unvorhersehbare Ausgaben bereitgestellt.
Artikel 29 → Rechnungslegungszeitraum
Der Rechnungslegungszeitraum des Gerichts ist ein Kalenderjahr.
Artikel 30 → Erstellung des Haushaltsplans
Der Haushaltsplan wird vom Kanzler erstellt und dem Haushaltsausschuss zur Genehmigung vorgelegt.
Artikel 31 → Vorläufiger Haushaltsplan
Falls der Haushaltsplan nicht rechtzeitig genehmigt wird, gilt ein vorläufiger Haushaltsplan.
Artikel 32 → Rechnungsprüfung
Eine externe Rechnungsprüfung stellt sicher, dass die Finanzen des Gerichts ordnungsgemäß verwaltet werden.
Artikel 33 → Finanzordnung
Die Finanzordnung des Gerichts regelt die Einzelheiten der Finanzverwaltung und der Rechnungsprüfung.
Dieses Kapitel legt die Verfahrensvorschriften für das Gericht fest. Es umfasst das Beratungsgeheimnis der Richter, die Art und Weise der Entscheidungsfindung und den Umgang mit abweichenden Meinungen. Zudem werden Regelungen zur Versäumnisentscheidung getroffen, und das Gericht kann den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidungen zu Unionsrechtsfragen ersuchen.
Artikel 34 → Beratungsgeheimnis
Die Beratungen der Richter sind geheim und dürfen nicht offengelegt werden.
Artikel 35 → Entscheidungen
Entscheidungen des Gerichts werden nach Mehrheitsbeschluss der Richter gefällt.
Artikel 36 → Abweichende Meinungen
Richter können ihre abweichenden Meinungen in Entscheidungen des Gerichts darlegen.
Artikel 37 → Versäumnisentscheidung
Das Gericht kann eine Versäumnisentscheidung fällen, wenn eine Partei nicht erscheint oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommt.
Artikel 38 → Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union
Das Gericht kann den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidungen zu Fragen des Unionsrechts ersuchen.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts.
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