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upc:satzung

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Satzung

Artikel 2 i) EPGÜ

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Satzung“ die als Anhang I beigefügte Satzung des Gerichts, die Bestandteil dieses Übereinkommens ist.

§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Artikel 40 (1) EPGÜ

In der Satzung werden die Einzelheiten der Organisation und der Arbeitsweise des Gerichts geregelt.

Artikel 40 (2) EPGÜ

Die Satzung ist diesem Übereinkommen als Anhang beigefügt. Die Satzung kann auf Vorschlag des Gerichts oder auf Vorschlag eines Vertragsmitgliedstaats nach Konsultation des Gerichts durch einen Beschluss des Verwaltungsausschusses geändert werden. Änderungen dürfen jedoch weder zu Widersprüchen mit dem Übereinkommen noch zu seiner Änderung führen.

Artikel 40 (3) EPGÜ

Die Satzung gewährleistet, dass die Arbeitsweise des Gerichts so effizient und kostenwirksam wie möglich organisiert wird und dass ein fairer Zugang zum Recht sichergestellt ist.

Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften

siehe auch

upc/satzung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1