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upc:sachverstaendige_der_parteien

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Sachverständige der Parteien

Regel 181 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.

Regel 181.1 EPGVO → Vorlage von Sachverständigenbeweisen
Eine Partei kann jeden Sachverständigenbeweis vorlegen, den sie für erforderlich hält.

Regel 181.2 EPGVO → Anforderungen an Sachverständige
Beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.

Erklärungspersonen werden nicht von Amts wegen geladen; wünscht eine Partei die Befragung einer von ihr benannten Erklärungsperson, hat sie diese selbst zum Termin zu bringen.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.

1)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschluss vom 18. Juli 2025 – UPC_CFI_571/2024 – Labrador Diagnostics / bioMérieux
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