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Sachentscheidungen und rechtliches Gehör

Artikel 76 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass Sachentscheidungen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden dürfen, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Artikel 76 (2)

Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

Gemäß Artikel 76 (2) EPGÜ stützt das Gericht seine Entscheidung zur Sache nur auf Gründe, Tatsachen und Beweise, die von den Parteien vorgebracht wurden und zu denen die gegnerische Partei Gelegenheit hatte, sich zu äußern.1)

Aus Artikel 76 Abs. 2 EPGÜ folgt, dass es Sache der Parteien ist, Gründe, Tatsachen und Beweismittel vorzutragen. Erklärt eine Partei, dass sie sich auf von ihr vorgebrachte Argumente, Tatsachen und Beweismittel nicht mehr stützt, kann das Gericht seine Entscheidung auf der Grundlage der verbleibenden Streitpunkte treffen.2)

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 76 (2) EPGÜ in Verbindung mit Art. 6 EMRK verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung angemessen zu berücksichtigen; dieser Grundsatz verlangt unter anderem, dass das Gericht sich mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei befasst und dieses, soweit es sich auf eine zentrale Frage des betreffenden Verfahrens bezieht, in seinen Entscheidungsgründen anspricht.3)

Eine Verletzung dieser Pflicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidungsgründe nur den Schluss zulassen, dass das Gericht das Vorbringen einer Partei vollständig unberücksichtigt gelassen hat, oder wenn die Entscheidungsgründe auf einer Auslegung beruhen, die allenfalls den Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivorbringens erfasst.4)

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt nicht, dass das Gericht in seiner Entscheidung jedes einzelne Argument ausdrücklich und erschöpfend im Detail behandelt; zumindest die Kernargumente der Parteien müssen sich jedoch in der Entscheidung widerspiegeln.5)

Neue Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) dürfen grundsätzlich nur dann eingeführt werden, wenn sie als Reaktion auf unerwartete Verteidigungen des Beklagten oder zur Stützung bereits bestrittener Haupttatsachen notwendig sind. Die Verfahrensordnung verlangt zwar eine frühzeitige und detaillierte Darlegung der Tatsachen und Beweismittel in der Klageschrift, jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Verfahrenseffizienz.

Neue Nichtigkeitsgründe oder Stand der Technik [→ Neuer Stand der Technik in einer Nichtigkeitsklage] dürfen später nur mit Genehmigung des Gerichts eingebracht werden. Beweismittel zu bereits behaupteten Tatsachen können hingegen auch nach Klageeinreichung noch vorgelegt werden, sofern sie dem Fairnessgrundsatz entsprechen und die Verteidigung nicht unangemessen belasten.

Sofern die Entscheidung nicht objektiv unvorhersehbar war und keine Überraschung für den gut informierten Vertreter enthielte, beispielsweise, weil sie mit der etablierten Rechtsprechung unvereinbar oder von dieser grundlegend abweicht oder sich auf zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekannte Rechtsprechung stützt, ist das Gericht nicht verpflichtet, den Parteien im Vorfeld seine (vorläufige) Auffassung zu einer Streitfrage oder deren Grundlage mitzuteilen, weder in einer Zwischenkonferenz noch in einer vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen vorläufigen Einschätzung. Weder das EPGÜ noch die EPGVO sehen ein solches System vor. Das Gericht kann eine vorläufige Einführung zur Klage (R. 112.4 EPGVO) liefern, die eine vorläufige Einschätzung enthalten kann, aber nicht enthalten muss.6)

Auch wenn Art. 76(2) EPGÜ sich auf Entscheidungen in der Sache bezieht, gilt das rechtliche Gehör grundsätzlich auch im Verfahren über vorläufige Maßnahmen, wobei dort ein weniger strenger Maßstab anzulegen ist oder – abhängig von den Umständen – das Prinzip gar nicht gilt (zum Beispiel in ex-parte-Verfahren, in denen aber, um dem Beklagten soweit wie möglich Gehör zu verschaffen, eine Schutzschrift, sofern eingereicht, nebst etwaiger Korrespondenz zwischen den Parteien und weiteren maßgeblichen Tatsachen, die der Antragsteller gemäß R. 205.3(b) und .4 EPGVO vorlegen muss, zu berücksichtigen ist (R. 207.8 EPGVO)).7)

siehe auch

Artikel 76 → Entscheidungsgrundlage und rechtliches Gehör
Regelt die Entscheidungsgrundlage und das rechtliche Gehör im Verfahren vor dem Gericht.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 21. Juli 2025 – UPC_CFI_231/2024, Rn. 31
2)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 27. April 2026 – UPC_CoA_917/2025
3) , 4)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2026 – UPC_CoA_93/2026
5)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 15. Juli 2026 – UPC_CoA_93/2026; m.V.a. EGMR, Urteil vom 24. Mai 2005 – 61302/00 – Buzescu/Rumänien
6) , 7)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 19. Juni 2025 – UPC_CoA_402/2024
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