Aus einer unmittelbaren Patentverletzung [Art. 25 EPÜ → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung] folgen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Auskunft, Rückruf und Vernichtung gemäß Art. 25 und Art. 64 EPGÜ [→ Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren] sowie Art. 67 EPGÜ [→ Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen].1)
Maßnahmen wie Rückruf oder Vernichtung verletzender Produkte dürfen gemäß Art. 64 Abs. 4 EPGÜ nicht unverhältnismäßig sein.2)
Ein Antrag auf Rückruf und Vernichtung verletzender Produkte ist regelmäßig zuzusprechen, um weitere Verletzungshandlungen wirksam zu verhindern; es obliegt dem Verletzer, konkrete Tatsachen und Beweismittel für Umstände vorzutragen, die nach Artikel 64 Abs. 4 EPGÜ eine Abweisung des Antrags oder die Beschränkung auf eine Umrüstung der Produkte rechtfertigen könnten, wobei das bloße öffentliche Bedürfnis nach den Produkten hierfür nicht ausreicht.3)
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nach Art. 64 EPGÜ können neben den Interessen der Prozessparteien auch die Belange Dritter, etwa von Patienten oder anderen Betroffenen, berücksichtigt werden.4)
Bei der Ausgestaltung von Maßnahmen nach Artikel 64 Abs. 2 EPGÜ kann das Gericht auf die Anordnung der Herausgabe verletzender Erzeugnisse verzichten, wenn zugleich deren Vernichtung angeordnet wird und die Herausgabe insoweit keinen eigenständigen praktischen Mehrwert hätte; in diesem Fall genügt die Vernichtungsanordnung zur Entfernung der Produkte aus den Vertriebswegen.5)
Eine gerichtliche Vernichtungsanordnung kann dahin konkretisiert werden, dass der Patentinhaber das Recht erhält, der Vernichtung der verletzenden Erzeugnisse beizuwohnen, und der Verletzer nur für den Fall, dass der Patentinhaber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, verpflichtet ist, die Vernichtung durch geeignete, auch visuelle Dokumentation nachzuweisen.6)
Dem Kläger steht es frei, in seinem Antrag die zur Durchführung von Rückruf, endgültiger Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung vorzunehmenden Handlungen im Einzelnen vorzugeben oder dem Verletzer hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung dieser Maßnahmen Wahlfreiheit zu lassen; in letzterem Fall ist der Verletzer lediglich verpflichtet, den Erfolg der angeordneten Maßnahmen im geschuldeten Umfang herbeizuführen.7)
Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.
Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
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