Artikel 64 (2) b des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) beschreibt den Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.
Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört der Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.
Eine Rückrufanordnung hat sich grundsätzlich nur an gewerbliche Abnehmer zu richten, weil Privatverbraucher nicht Teil der Vertriebskette sind.1)
Bei der Anordnung eines Rückrufs genügt es grundsätzlich, den Verletzer zu verpflichten, die verletzenden Produkte mit Hinweis auf die gerichtliche Feststellung der Patentverletzung aus den Vertriebswegen zurückzurufen und sich verbindlich zur Rücknahme der Produkte sowie zur Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten zu verpflichten; die Vorgabe eines detaillierten, wortlautlich festgelegten Anschreibens an alle Abnehmer ist nur in besonderen Fällen erforderlich.2)
Im Rahmen einer rechtskräftigen Rückrufanordnung sind grundsätzlich auch solche Abnehmer zur Rückgabe der angegriffenen Erzeugnisse aufzufordern, die inzwischen insolvent sind, da es im Ermessen des Insolvenzverwalters, Treuhänders oder des Schuldners in Eigenverwaltung liegen kann, die gelieferten Produkte weiter zu nutzen, sofern dies wirtschaftlich sinnvoll erscheint.3)
Eine Rückrufverpflichtung entfällt nicht allein deshalb, weil die auf den gelieferten Erzeugnissen angegebene Haltbarkeitsdauer abgelaufen ist; solche Produkte können weiterhin insbesondere für Druckaufträge in anderen Märkten, gegebenenfalls zu rabattierten Preisen, eingesetzt werden, so dass das Interesse des Patentinhabers an der Entfernung patentverletzender Erzeugnisse aus den Vertriebswegen überwiegt.4)
Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.
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