Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
In diesem Kapitel werden die Anforderungen an die Richter des Gerichts festgelegt. Die rechtlich und technisch qualifizierten Richter müssen eine hohe fachliche Qualifikation auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten nachweisen. Das Ernennungsverfahren für die Richter erfolgt durch den Verwaltungsausschuss auf Grundlage einer vom Beratenden Ausschuss erstellten Liste geeigneter Kandidaten. Die Unabhängigkeit der Richter ist zentral und es wird sichergestellt, dass keine Interessenkonflikte auftreten. Ein Richterpool wird eingerichtet, um für jeden Fall Richter mit der entsprechenden Expertise bereitzustellen, und ein Schulungsrahmen wird zur kontinuierlichen Weiterbildung der Richter entwickelt.
Artikel 15 → Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter
Die Richter des Gerichts müssen eine hohe fachliche Qualifikation und Erfahrung in Patentstreitigkeiten aufweisen.
Artikel 16 → Ernennungsverfahren
Das Ernennungsverfahren der Richter erfolgt auf Grundlage einer vom Beratenden Ausschuss erstellten Liste.
Artikel 17 → Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Die Richter genießen richterliche Unabhängigkeit und dürfen keine anderen Tätigkeiten ausüben, die zu Interessenkonflikten führen könnten.
Artikel 18 → Richterpool
Der Richterpool besteht aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern, die für bestimmte Fälle zugewiesen werden.
Artikel 19 → Schulungsrahmen
Es wird ein Schulungsrahmen zur Verbesserung des Sachverstands der Richter auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten eingerichtet.
EPGÜ Teil 1, Kapitel III (Artikel 15-19) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
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