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upc:revision_des_uebereinkommens

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Revision des Übereinkommens

Artikel 87 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Bedingungen und Verfahren zur Revision des Übereinkommens.

Artikel 87 (1) → Konsultation der Nutzer des Patentsystems
Beschreibt die regelmäßige Konsultation der Nutzer des Patentsystems durch den Verwaltungsausschuss, um die Arbeitsweise, Effizienz, Kostenwirksamkeit des Gerichts und das Vertrauen der Nutzer in die Qualität der Entscheidungen zu bewerten.

Artikel 87 (2) → Änderung zur Anpassung an internationale Verträge oder Unionsrecht
Erlaubt dem Verwaltungsausschuss, das Übereinkommen zu ändern, um es mit internationalen Verträgen oder dem Unionsrecht in Einklang zu bringen.

Artikel 87 (3) → Wirksamkeit von Beschlüssen des Verwaltungsausschusses
Regelt die Bedingungen, unter denen ein Beschluss des Verwaltungsausschusses nicht wirksam wird, insbesondere wenn ein Vertragsmitgliedstaat erklärt, nicht gebunden sein zu wollen.

Art. 87 Abs. 2 EPGÜ ist entsprechend anwendbar, wenn sich die Umsetzung des Übereinkommens als faktisch unmöglich erweist; die Vorschrift dient dem Zweck, sicherzustellen, dass der Verwirklichung des Übereinkommens keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe entgegenstehen, und weist insoweit eine planwidrige Lücke auf, soweit faktische Hinderungsgründe nicht ausdrücklich erfasst sind.1)

Die Ermächtigung des Verwaltungsausschusses zur Änderung des EPGÜ nach Art. 87 Abs. 2 EPGÜ ist nicht auf Anpassungen infolge von Rechtsänderungen nach Inkrafttreten des Übereinkommens beschränkt; insbesondere kann sie auch genutzt werden, um eine bereits beim Inkrafttreten bestehende Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht oder eine faktische Unmöglichkeit der Umsetzung zu beseitigen.2)

Dass der Verwaltungsausschuss die Gerichtsstruktur aufgrund faktischer Unmöglichkeiten, wie des Wegfalls eines ursprünglich vorgesehenen Sitzstaats, durch Beschluss nach Art. 87 Abs. 2 EPGÜ anpasst, stellt keine grundlegende Änderung dar, die nur durch neue völkerrechtliche Beschlüsse der Vertragsmitgliedstaaten legitimiert werden könnte; die demokratische Legitimation ist durch das in Art. 87 Abs. 3 EPGÜ vorgesehene Vetorecht der Vertragsmitgliedstaaten ausreichend gewährleistet.3)

Die Befugnis des Verwaltungsausschusses nach Art. 87 Abs. 2 EPGÜ ist nicht darauf beschränkt, eine in Anhang II EPGÜ vorgesehene Abteilung der Zentralkammer zu streichen; der Verwaltungsausschuss kann im Rahmen seines Ermessens auch eine andere Stadt als Ersatz bestimmen, um das Übereinkommen mit dem Unionsrecht oder den faktischen Gegebenheiten in Einklang zu bringen.4)

siehe auch

EPGÜ, Teil 5, Kapitel VI → Schlussbestimmungen
Regelt die Unterzeichnung, Ratifikation und den Beitritt zum Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht.

1) , 2) , 3) , 4)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 6. Oktober 2025 – UPC_CoA_288/2025, APL_15039/2025 u.a. – Roku/Dolby; Roku/Sun
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