Regel 69 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Prozess der Einreichung einer Replik auf die Erwiderung und einer Duplik auf die Replik im Verfahren zur Feststellung der Nichtverletzung.
Regel 69.1 EPGVO → Einreichung der Replik auf die Erwiderung
Der Kläger kann eine Replik auf die Erwiderung auf die Klage auf Feststellung der Nichtverletzung einreichen.
Regel 69.2 EPGVO → Einreichung der Duplik auf die Replik
Der Beklagte kann eine Duplik auf die Replik einreichen.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 3 → Klage auf Feststellung der Nichtverletzung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung eines Patents.
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