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upc:replik_auf_die_erwiderung_auf_den_antrag_auf_festsetzung_von_schadenersatz_und_duplik_auf_die_replik

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Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz und Duplik auf die Replik

Regel 139 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt das Verfahren für die Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz und die Duplik auf die Replik.

Regel 139 EPGVO

Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats eine Replik auf die Erwiderung auf den Antrag auf Festsetzung von Schadensersatz einreichen; diese ist auf die in der Erwiderung enthaltenen Vorbringen zu beschränken. Die unterlegene Partei kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der Replik eine Duplik auf die Replik einreichen; diese ist auf die in der Replik enthaltenen Vorbringen zu beschränken.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 4 → Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung
Beschreibt das Verfahren zur Festsetzung von Schadenersatz, einschließlich der Anforderungen an den Antrag und die Begründung.

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