Der Grundsatz gemäß dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) besagt, dass das Register öffentlich ist [Artikel 10 (1) Satz 3 → Öffentlichkeit des Kanzleiregisters] und die Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich sind (Art. 45 EPGÜ) [→ Öffentlichkeit der Verhandlungen].1)
Regel 262 [→ Öffentlicher Zugang zum Register] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den öffentlichen Zugang zum Register und die Behandlung von Vertraulichkeitsanträgen. Sie beschreibt die Bedingungen, unter denen Entscheidungen, Anordnungen, Schriftsätze und Beweismittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und wie Anträge auf Vertraulichkeit zu behandeln sind.
Ein Mitglied der Öffentlichkeit hat in der Regel ein Interesse daran, dass nach einer endgültigen Entscheidung des Gerichts die Schriftstücke und Beweismittel zugänglich gemacht werden, um das Verständnis für die Entscheidung zu verbessern und die Argumente der Parteien und die zugrunde liegenden Beweise besser nachvollziehen zu können.2)
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