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upc:rechtsquellen_und_materielles_recht

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Rechtsquellen und materielles Recht

Das Gericht stützt seine Entscheidungen auf das Unionsrecht, das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ), nationale Gesetze und andere internationale Übereinkommen, die für Patente relevant sind. Es werden die Rechte eines Patentinhabers beschrieben, wie das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Benutzung der patentierten Erfindung. Außerdem werden bestimmte Beschränkungen der Wirkungen des Patents sowie das Vorbenutzungsrecht definiert. Schließlich wird die Erschöpfung der Patentrechte und die Wirkung ergänzender Schutzzertifikate geregelt.

Der Kernbestandteil des Patentsystems besteht darin, ein Monopol über Informationen zu gewähren, die als Geschäftsgeheimnis angesehen werden könnten, im Gegenzug für eine detaillierte Offenlegung der Erfindung. Die Beschreibung der Erfindung und die Formulierung des Anspruchs sollten ausreichend präzise sein, damit potenzielle Wettbewerber verstehen können, ob die Erfindung, die sie entwickeln oder zu entwickeln beabsichtigen, ein bereits bestehendes Patent verletzt oder verletzen könnte.1)

Artikel 24 → Rechtsquellen
Das Gericht stützt seine Entscheidungen auf Unionsrecht, das EPÜ und andere für Patente relevante internationale Übereinkommen.

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind.

Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Die Rechte aus einem Patent erstrecken sich nicht auf private oder nichtgewerbliche Handlungen und andere gesetzliche Ausnahmen.

Artikel 28 → Recht des Vorbenutzers der Erfindung
Ein Vorbenutzungsrecht gewährt dem Nutzer einer Erfindung bestimmte Rechte auch in Bezug auf ein erteiltes Patent.

Artikel 29 → Erschöpfung der Rechte aus einem europäischen Patent
Die Rechte aus einem europäischen Patent erschöpfen sich, wenn das patentierte Erzeugnis vom Inhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde.

Artikel 30 → Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten
Ein ergänzendes Schutzzertifikat gewährt dieselben Rechte wie ein Patent und unterliegt den gleichen Beschränkungen.

siehe auch

EPGÜ Teil 1, Kapitel V (Artikel 24-30) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

1)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschluss vom 18. September 2024 – UPC_CFI_8/2023
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