Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Artikel 24 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die verschiedenen Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt.
Unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 20 stützt das Gericht seine Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es nach diesem Übereinkommen angerufen wird, auf
a) das Unionsrecht einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] und der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 [→ Übersetzungsregelungen],
b) dieses Übereinkommen [→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht],
c) das EPÜ [→ Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente],
d) andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind, und
e) das nationale Recht.
Das TRIPS-Übereinkommen entfaltet im Unionsrecht keine unmittelbare Wirkung, ist aber, soweit einschlägig, als internationales Übereinkommen über Patente eine Rechtsquelle im Sinne von Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe d EPGÜ, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützen kann; alle Vertragsmitgliedstaaten sind als Mitgliedstaaten der Europäischen Union an das TRIPS-Übereinkommen gebunden.1)
Soweit in einem vom TRIPS-Übereinkommen erfassten Bereich unionsrechtliche Vorschriften bestehen, ist dieses Unionsrecht in einer Weise anzuwenden und auszulegen, die, soweit möglich, mit den Bestimmungen des TRIPS-Übereinkommens im Einklang steht.2)
Zur Gewährleistung des Rechtsfriedens und der Beständigkeit rechtlicher Beziehungen sowie einer geordneten Rechtspflege sollen nach Ausschöpfung des Rechtswegs oder nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfristen unanfechtbar gewordene Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht mehr in Frage gestellt werden.3)
Mangels spezieller Regelungen im EPGÜ ist zur Beantwortung der Frage nach der Bindungswirkung eines eine nationale Nichtigkeitsklage abweisenden rechtskräftigen Urteils auf nationales Recht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Buchst. e EPGÜ zurückzugreifen.4)
Findet nationales Recht Anwendung, ist es im Hinblick auf die Anwendung dieses Rechts in erster Linie Sache der betroffenen Partei, ihre rechtlichen Argumente zum nationalen Recht vorzutragen und gegebenenfalls durch ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu untermauern oder dem Gericht die Bestellung eines solchen Sachverständigen vorzuschlagen; nur wenn die von den Parteien vorgelegten Gutachten zum nationalen Recht divergieren und das Gericht die Frage des nationalen Rechts nicht selbst beantworten kann, ist zu prüfen, ob ein vom Gericht bestellter Sachverständiger zum nationalen Recht erforderlich ist.5)
Der Schutzbereich eines europäischen Patents ist anhand von Art 69 Abs 1 EPÜ samt seinem Auslegungsprotokoll in Verbindung mit Art 24 Abs 1 lit c EPGÜ auszulegen.6)
Art. 24 Abs. 1 (c) EPGÜ i.V.m. Art. 69 EPÜ bestimmen abschließend, welche Unterlagen bei der Auslegung der den Schutzbereich bestimmenden Patentansprüche heranzuziehen sind, nämlich die Patentbeschreibung und die Patentzeichnungen.7)
Da die Erteilungsakte in Art. 69 EPÜ keine Erwähnung findet, bildet sie grundsätzlich kein zulässiges Auslegungsmaterial. Hat sich der Anmelder im Rahmen des Prüfungsverfahrens zur Bedeutung eines Merkmals oder Begriffes geäußert, kann dies allenfalls indizielle Bedeutung dafür haben, wie der Fachmann das betreffende Merkmal begreift.8)
Stellungnahmen eines Patentanmelders im Erteilungsverfahren stellen kein Auslegungsmaterial für die Auslegung des erteilten Patents im Sinne von Art. 69 Abs. 1 EPÜ dar und sind für die Auslegung in einem nachfolgenden Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren nicht bindend; sie können jedoch ein Indiz für das fachmännische Verständnis von der Lehre des erteilten Patents im Prioritätszeitpunkt geben, weil der Anmelder selbst regelmäßig das beste Verständnis von seiner Erfindung und dem zugehörigen Fachwissen hat.9)
Experimentelle Daten, die nicht in der Patentschrift offenbart sind, sind grundsätzlich für die Auslegung der Patentansprüche nicht relevant.10)
Der Umstand, dass sich eine Patentschrift von dort konkret beschriebenem Stand der Technik abgrenzt, kann für die Auslegung des Patentanspruchs von Bedeutung sein; Voraussetzung hierfür ist, dass aus der Patentschrift hinreichend deutlich hervorgeht, worauf sich die Abgrenzung bezieht und durch welches Merkmal sich das Patent von dieser Ausgestaltung abgrenzt.11)
Die Auslegungsgrundsätze für Patentansprüche gelten gleichermaßen für die Verletzungs- wie für die Gültigkeitsprüfung; maßgeblich ist die Sicht des durchschnittlichen Fachmanns.12)
Bei der Auslegung der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts können allgemeine Grundsätze des Gesellschaftsrechts der Mitgliedstaaten, insbesondere der Grundsatz der Trennung der Haftung zwischen rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften, als nationales Recht im Sinne von Artikel 24(1)(e) EPGÜ herangezogen werden.13)
Ein Patent besitzt ein eigenes Lexikon; Patentbegriffe sind nach ihrem funktionalen Kerngehalt anhand einer sachgerechten und nicht ergebnisorientierten Lektüre von Anspruch und Zeichnungen auszulegen.14)
Da ein Patent sein eigenes Lexikon darstellt, ist der Eintrag im Shorter Oxford Dictionary für die Auslegung des im Patent verwendeten Begriffs integral nicht entscheidend; der Eintrag bezieht sich nur auf das Adjektiv integral und nicht auf die Wortfolge integrally made with.15)
Beschreibung und Zeichnungen sind stets Auslegungshilfen; bevorzugte Ausführungsformen beschränken den Schutzbereich nicht, der Vorrang des Patentanspruchs bleibt gewahrt.16)
Ein Merkmal in einem Unteranspruch darf nicht im Widerspruch zu demselben Merkmal im Hauptanspruch ausgelegt werden; alle Ansprüche sind als Einheit zu lesen.17)
Die Tatsache, dass einzelne nationale Gerichte – etwa das Landgericht München – zur Vermeidung der Einstufung als nicht lizenzwillig die Erhebung einer FRAND-Widerklage verlangen, ist für Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht nicht entscheidend.18)
Artikel 24 → Rechtsquellen
Legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.
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