Artikel 24 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Rechtsquellen fest, auf die sich das Gericht bei seinen Entscheidungen stützt.
Artikel 24 (1) → Rechtsquellen für Entscheidungen des Gerichts
Beschreibt die verschiedenen Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, einschließlich des Unionsrechts, dieses Übereinkommens, des EPÜ, internationaler Übereinkünfte und des nationalen Rechts.
Artikel 24 (2) → Bestimmung des anwendbaren nationalen Rechts
Regelt, wie das Gericht das anwendbare nationale Recht bestimmt, wenn es seine Entscheidungen auf nationale Rechtsvorschriften stützt.
Artikel 24 (3) → Anwendung des Rechts von Nichtvertragsstaaten
Erklärt, in welchen Fällen das Recht von Nichtvertragsstaaten angewendet wird.
§ 25 Abs. 1 PatG als nationale deutsche Verfahrensnorm findet nach dem lex-fori-Prinzip auf Verfahren vor anderen Gerichten als den deutschen nationalen Gerichten keine Anwendung; wegen der eigenständigen und abschließenden Verfahrensordnung des Einheitspatentgerichts gilt § 25 Abs. 1 PatG daher nicht für das EPG.1)
Der Zweck des § 25 Abs. 1 2. Alt. PatG, eine zügige Zustellung einer Nichtigkeitsklage im bifurzierten deutschen System zu gewährleisten, greift in Verletzungsverfahren vor dem EPG nicht ein, weil der Beklagte dort jederzeit eine Widerklage auf Nichtigerklärung erheben kann.2)
Das Einheitliche Patentgericht verfügt über ein eigenes materielles Patentrecht zu Patentverletzungen und ihren Rechtsfolgen. Teil 1 Kapitel V EPGÜ enthält insbesondere die Vorschriften der Artikel 25 bis 30 EPGÜ über das Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Benutzung der Erfindung, Beschränkungen der Patentwirkungen, Vorbenutzungsrechte, Erschöpfung und die Wirkung ergänzender Schutzzertifikate, die sowohl auf europäische Patente als auch auf europäische Patente mit einheitlicher Wirkung Anwendung finden.3)
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts zu europäischen Patenten erfassen nach Artikel 34 EPGÜ das Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, für die das Patent Wirkung hat; dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Entscheidung auf einer getrennten tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung nach unterschiedlichen nationalen Rechten beruhte, anstatt auf einem einheitlich angewandten Regelwerk des EPGÜ.4)
Soweit es um Schadensersatz wegen Patentverletzung geht, stellt Artikel 68 EPGÜ eine eigenständige materiellrechtliche Regelung des Einheitlichen Patentgerichts dar und ersetzt für Verfahren vor dem Gericht die Anwendung nationaler Schadensersatzvorschriften, soweit diese nicht über Artikel 24 Abs. 2 und 3 EPGÜ ausnahmsweise heranzuziehen sind.5)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.
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