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Unter uneingeschränkter Beachtung des Artikels 20 [→ Vorrang und Achtung des Unionsrechts stützt das Gericht seine Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten, in denen es nach diesem Übereinkommen angerufen wird, auf
a) das Unionsrecht einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 und der Verordnung(EU) Nr. 1260/2012,
b) dieses Übereinkommen,
c) das EPÜ,
d) andere internationale Übereinkünfte, die für Patente gelten und für alle Vertragsmitgliedstaaten bindend sind und
e) das anwendbare nationale Recht.
Soweit das Gericht seine Entscheidungen auf nationale Rechtsvorschriften stützt, einschließlich gegebenenfalls auf Rechtsvorschriften eines Nichtvertragsstaats, wird das anwendbare Recht wie folgt bestimmt:
a) durch unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthalten, oder
b) in Ermangelung unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts oder in Fällen, in denen diese nicht anwendbar sind, durch internationale Rechtsinstrumente, die Bestimmungen des internationalen Privatrechts enthalten, oder
c) in Ermangelung von Vorschriften im Sinne der Buchstaben a und b durch nationale Vorschriften zum internationalen Privatrecht nach Bestimmung durch das Gericht.
Das Recht von Nichtvertragsstaaten gilt insbesondere in Bezug auf die Artikel 25 bis 281) und die Artikel 54, 55, 64, 68 und 72,2) wenn es in Anwendung der in Absatz 2 genannten Vorschriften als anwendbares Recht bestimmt wird.
Artikel 24 - 30 (Kapitel V) → Rechtsquellen und materielles Recht
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
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