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Rechtsmittel

Dieses Kapitel regelt die Möglichkeit, gegen Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts Berufung einzulegen. Parteien, die mit einer Entscheidung des Gerichts erster Instanz nicht einverstanden sind, können innerhalb von zwei Monaten Berufung beim Berufungsgericht einlegen. Die Berufung kann sowohl auf rechtliche als auch auf tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden. In der Regel hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Berufungsgericht entscheidet anders. Wenn die Berufung erfolgreich ist, kann das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufheben oder die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen.

Artikel 73 → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.

Artikel 74 → Wirkung der Berufung
Eine Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt etwas anderes.

Artikel 75 → Entscheidung über die Berufung und Zurückverweisung
Ist die Berufung erfolgreich, kann das Berufungsgericht die Entscheidung des Gerichts erster Instanz aufheben oder die Sache zurückverweisen.

siehe auch

EPGÜ Teil 3, Kapitel V (Artikel 73-75) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Organisation und Verfahrensvorschriften des EPGÜ.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

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