Regel 275.2 EPGVO erlaubt dem Gericht, bereits unternommene Schritte als rechtsgültige Zustellung anzuerkennen.
Auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag des Klägers kann das Gericht anordnen, dass die Schritte, die bereits unternommen wurden, um dem Beklagten die Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort zur Kenntnis zu bringen, eine rechtsgültige Zustellung darstellen.
Eine rechtswirksame alternative Zustellung ist nach dem Wortlaut der Regel 275 Nr. 2 EPGVO nicht davon abhängig, dass eine Zustellung nach den Regeln 270 bis 274 EPGVO nicht vorgenommen werden konnte. Eine alternative Zustellung nach Regel 275 Nr. 2 EPGVO ist also auch dann möglich, wenn ein Zustellversuch nach Regeln 270 – 274 EPGVO noch nicht abgeschlossen ist.1)
Gemäß Regel 275.2 EPGVO ist ein erfolgloser Versuch, Dokumente nach Regel 274.1 a) (ii) EPGVO [→ Verfahren zur Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten] zuzustellen, in der Regel nicht als ordnungsgemäße Zustellung akzeptabel. Nur wenn ein Zustellungsversuch unter Regel 274 EPGVO gescheitert ist und eine Zustellung durch eine alternative Methode oder an einem alternativen Ort weder möglich noch zumutbar ist, kann das Gericht anordnen, dass ein erfolgloser Zustellungsversuch unter Regel 274 EPGVO als ordnungsgemäße Zustellung gilt.2)
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (ECJ C-222/84) ist die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in den gemeinsamen verfassungsrechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten verankert ist und sich in den Artikeln 6 und 13 der EMRK widerspiegelt. Effektiver Rechtsschutz bedeutet, dass ein bestehender Rechtsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden kann. Es wäre unvereinbar mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, wenn die Durchsetzung eines bestehenden Rechtsanspruchs daran scheitern könnte, dass eine gerichtliche Anordnung nicht zugestellt werden kann. Folglich kann weder die Anordnung noch die Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen gemäß Artikel 62 EPGÜ dadurch vereitelt werden, dass ein Antrag auf einstweilige Verfügung oder eine gerichtliche Anordnung, die gemäß einem solchen Antrag erteilt wurde, nicht zugestellt werden kann. Die Vorschriften über die Zustellung in der EPGVO müssen im Einklang mit dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes ausgelegt werden. Es muss daher immer möglich sein, eine ordnungsgemäße Zustellung zumindest gemäß Regel 275.2 der EPGVO festzustellen..3)
Wenn es nicht möglich war, den Antrag auf eine vorläufige Maßnahme gemäß Regel 274 der EPGVO zuzustellen und es auch keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass die daraufhin erlassene Versäumnisentscheidung im gleichen Verfahren gemäß Regel 274 der EPGVO zugestellt werden kann, ist es nicht erforderlich, zu versuchen, die Versäumnisentscheidung gemäß Regel 274 der EPGVO zuzustellen, bevor eine Anordnung gemäß Regel 275.2 der EPGVO getroffen wird.4)
Die Anordnung nach Regel 275.2 EPGVO, die bereits unternommenen Schritte, um dem Beklagten die Klageschrift zur Kenntnis zu bringen, als rechtsgültige Zustellung anerkennt, ist auf der Homepage des Einheitlichen Gerichts bekannt zu machen, wenn eine Zustellung der Anordnung nach Teil 5, Kapitel 2 an die Beklagte aus denselben Gründen ohne Aussicht auf Erfolg ist.5)
Ist ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen nach dem Haager Zustellungsübereinkommen zuzustellen und nimmt die für die Zustellung zuständige Behörde über mehrere Monate keine Zustellung vor, kann das Gericht die bisher unternommenen Schritte als für eine ordnungsgemäße Zustellung ausreichend ansehen.6)
Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass die Anschrift, unter der die Zustellung versucht worden ist, zutreffend ist und dass sowohl Versuche, die zuständige Zustellungsbehörde zu kontaktieren, als auch Versuche, den Antragsgegner außerhalb des Gerichts über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu informieren, erfolglos geblieben sind.7)
Nach seinem Wortlaut betrifft Regel 275.2 EPGVO die Zustellung der Klageschrift und damit das Hauptsacheverfahren. Angesichts der Eilbedürftigkeit eines Antrags auf einstweilige Maßnahmen muss die Möglichkeit, die bereits unternommenen Schritte als ordnungsgemäße Zustellung anzusehen, erst recht für die Information des Beklagten über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen und seine Aufforderung zur Einlegung eines Widerspruchs im Sinne von Regel 209.1(a) EPGVO gelten.8)
Unter Berücksichtigung des Zeitraums, der seit Absendung des Zustellungsersuchens an die ausländischen Behörden verstrichen ist, und der erfolglosen Versuche, die ausländischen Behörden und den Antragsgegner zu kontaktieren, ist es gerechtfertigt, die bisher ergriffenen Maßnahmen als ordnungsgemäße Zustellung im Sinne von Regel 275.2 EPGVO anzusehen.9)
Wenn es nicht möglich war, den Antrag auf einstweilige Maßnahmen gemäß Regel 274 EPGVO zuzustellen und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die im selben Verfahren erlassene Anordnung, die eine einstweilige Verfügung und weitere einstweilige Maßnahmen enthält, gemäß Regel 274 EPGVO zugestellt werden kann, ist es nicht erforderlich, zu versuchen, diese Anordnung gemäß Regel 274 EPGVO zuzustellen, bevor eine Anordnung nach Regel 275.2 EPGVO getroffen wird; es wäre mit dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unvereinbar, den Antragsteller oder das Gericht zu weiteren Zustellungsversuchen zu verpflichten, die offensichtlich aussichtslos sind.10)
Obwohl nach Regel 6.1(a) EPGVO auch die Anordnung über eine einstweilige Verfügung und weitere einstweilige Maßnahmen zugestellt werden muss, können die Zustellungsvorschriften der EPGVO im Lichte des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin ausgelegt werden, dass die Veröffentlichung dieser Anordnung unter Angabe der Parteien und des Aktenzeichens auf der Website des Gerichts, nachdem der Beklagte zuvor per E-Mail hierüber informiert worden ist, als ordnungsgemäße Zustellung im Sinne von Regel 275.2 EPGVO anzusehen ist.11)
Für den Erlass einer Versäumnisentscheidung nach Regel 355 EPGVO in Verbindung mit Regel 277 EPGVO genügt es, wenn das Gericht nach Regel 275.2 EPGVO feststellt, dass die bereits unternommenen Schritte zur Information des Beklagten über die Klageschrift eine rechtsgültige Zustellung darstellen; weitere Zustellversuche nach den Regeln 270 bis 274 EPGVO sind dann nicht erforderlich, selbst wenn der Beklagte die Annahme der Sendung verweigert oder die Sendung ungeöffnet zurückgesandt hat.12)
Eine Übermittlung im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Haager Zustellungsübereinkommens liegt vor und die nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c dieses Übereinkommens geforderten zumutbaren Anstrengungen sind unternommen, wenn das nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vorgesehene Zustellungsverfahren ordnungsgemäß beschritten und gegenüber der zuständigen Zentralbehörde ausgeschöpft wurde; die von den Vertragsstaaten abgegebene Erklärung, dass ihre Gerichte den Rechtsstreit nach Artikel 15 Absatz 1 des Haager Zustellungsübereinkommens auch dann entscheiden dürfen, wenn kein Zustellungsnachweis eingegangen ist, ist durch die Vertragsmitgliedstaaten des Einheitspatentgerichts auf der Grundlage von Artikel 41 EPGÜ durch die Einführung von Regel 275.2 EPGVO in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vom 8. Juli 2022 umgesetzt worden.13)
Regel 275 → Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort
Regelt die Zustellung der Klageschrift nach einem alternativen Verfahren oder an einem anderen Ort, wenn die Zustellung nach den üblichen Verfahren nicht möglich war.
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