Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:rechtliches_gehoer

finanzcheck24.de

Rechtliches Gehör

Rechtliches Gehör bedeutet das Recht jeder Partei in einem Verfahren, ihre Argumente, Tatsachen und Beweismittel vorzubringen, auf die Ausführungen der Gegenseite zu reagieren und von der Entscheidungsfindung nicht ausgeschlossen zu werden.

Das rechtliche Gehör spiegelt sich in Art. 76(2) EPGÜ [→ Sachentscheidungen und rechtliches Gehör] wider, der vorsieht, dass Entscheidungen in der Sache nur auf Gründe, Tatsachen und Beweise gestützt werden dürfen, die von den Parteien vorgebracht wurden oder durch gerichtlichen Beschluss in das Verfahren eingeführt wurden, und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Es ist nicht erforderlich, dass eine Partei immer Gelegenheit haben muss, sich schriftlich zu äußern.1)

Das Recht auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, dass die Parteien die Möglichkeit haben, sich zu allen entscheidungserheblichen Aspekten des Verfahrens zu äußern. Dies umfasst auch die Berücksichtigung neuer Argumente oder Beweismittel, sofern die Gegenseite ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhält.2)

Während der mündlichen Verhandlung können neue Informationen, Unterlagen oder Beweise hervortreten, und die Parteien erhalten nach Artikel 52 (3) EPGÜ Gelegenheit, ihre Argumente umfassend darzulegen.3)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst den Zugang zu den von der Gegenseite vorgetragenen Tatsachen; er ist nicht gewahrt, wenn eine Partei die Bewertung ihres Rechtsanwalts hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit eigener Überprüfung.4)

Gemäß Artikel 76 (2) EPGÜ [→ Sachentscheidungen und rechtliches Gehör] stützt das Gericht seine Entscheidung zur Sache nur auf Gründe, Tatsachen und Beweise, die von den Parteien vorgebracht wurden und zu denen die gegnerische Partei Gelegenheit hatte, sich zu äußern.5)

Regel 264 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss oder kann, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift.

Regel 264 EPGVO

Wenn diese Verfahrensordnung vorsieht, dass einer Partei rechtliches Gehör zu gewähren ist oder gewährt werden kann, bevor das Gericht eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift, muss oder kann das Gericht – je nach Lage des Falles – die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer festgesetzten Frist auffordern und/oder zu einer mündlichen Verhandlung an einem vom Gericht bestimmten Termin laden. Das Gericht kann auch eine Anhörung per Telefon- oder Videokonferenz anordnen. Die Regeln 105 und 106 gelten entsprechend.

Basierend auf Regel 264 EPGVO, wenn die Regeln vorsehen, dass einer Partei die Möglichkeit gegeben wird, vor dem Erlass eines Beschlusses oder der Vornahme einer Handlung durch das Gericht angehört zu werden, kann das Gericht (je nach Fall) die Parteien auffordern, schriftliche Stellungnahmen innerhalb einer bestimmten Frist abzugeben und/oder die Parteien zu einer mündlichen Anhörung an einem vom Gericht festgelegten Datum einladen.6)

Regel 20.1 EPGVO, wonach der Berichterstatter den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gibt, verleiht dem Gericht in Verbindung mit Regel 264 EPGVO ein Ermessen, ob es den Parteien eine mündliche Verhandlung gewährt oder sie lediglich zu schriftlichen Stellungnahmen auffordert.7)

Das Recht auf rechtliches Gehör ist ein grundlegender Bestandteil eines fairen Verfahrens und muss in allen Instanzen des Einheitspatentgerichts gewahrt werden.8)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 19. Juni 2025 – UPC_CoA_402/2024; EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 5. November 2025 – UPC_CoA_762/2024 und UPC_CoA_773/2024, Rn. 47–50
2)
EGMR in der Rechtssache Steck-Risch u. a. gegen Liechtenstein (Beschwerde-Nr. 63151/00) vom 19. Mai 2005
3)
EPG, Beschluss vom 14. August 2025 – UPC_CoA_317/2025, Rn. 27.
4)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschluss vom 06. August 2025 – UPC_CFI_336/2025
5)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
6)
EPG, Lokalkammer Helsinki, Beschl. v. 28. August 2023 – UPC_CFI_545571/2023
7)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 14. April 2026 – UPC_CFI_2070/2025
8)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 10. Februar 2025 – UPC_CFI_599/2024
upc/rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: von mfreund