Artikel 28 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt das Recht des Vorbenutzers einer Erfindung in einem Vertragsmitgliedstaat.
Wer in einem Vertragsmitgliedstaat ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat in diesem Vertragsmitgliedstaat die gleichen Rechte auch in Bezug auf ein Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.
Auch im Kontext eines Vorbenutzungsrechts müssen die entsprechenden Fakten in der Klageerwiderung und der Widerklage auf Widerruf dargestellt werden. In diesen Schriftsätzen muss der Beklagte Gründe vorlegen, warum die Klage scheitern soll. Die Widerrufsgründe müssen umfassend dargestellt werden, R. 24(g) EPGVO und R. 25(1)(b) und (c) EPGVO, während sich die nachfolgenden Schriftsätze auf eine Erwiderung auf die in der Antwort angesprochenen Punkte beschränken müssen, R. 29(c) und (d) EPGVO.1)
Wenn deutsches Recht auf ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß Art. 28 EPGÜ anwendbar ist, ist es erforderlich, dass eine feste und endgültige Entscheidung zur Nutzung der angeblichen Vorbenutzung vor dem Prioritätsdatum getroffen wurde. Für diese Entscheidung liegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der zugrundeliegenden Fakten eines privaten Vorbenutzungsrechts beim Beklagten. Es liegt daher am Beklagten, durch Vorlage relevanter Dokumente und/oder Zeugen zu beweisen, dass er zum Datum der Priorität die Erfindung besaß und die Erfindung genutzt hat.2)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.
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