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upc:recht_des_vorbenutzers_der_erfindung

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Recht des Vorbenutzers der Erfindung

Artikel 28 des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt das Recht des Vorbenutzers einer Erfindung in einem Vertragsmitgliedstaat.

Artikel 28

Wer in einem Vertragsmitgliedstaat ein Vorbenutzungsrecht oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt worden wäre, hat in diesem Vertragsmitgliedstaat die gleichen Rechte auch in Bezug auf ein Patent, das diese Erfindung zum Gegenstand hat.

Auch im Kontext eines Vorbenutzungsrechts müssen die entsprechenden Fakten in der Klageerwiderung und der Widerklage auf Widerruf dargestellt werden. In diesen Schriftsätzen muss der Beklagte Gründe vorlegen, warum die Klage scheitern soll. Die Widerrufsgründe müssen umfassend dargestellt werden, R. 24(g) EPGVO und R. 25(1)(b) und (c) EPGVO, während sich die nachfolgenden Schriftsätze auf eine Erwiderung auf die in der Antwort angesprochenen Punkte beschränken müssen, R. 29(c) und (d) EPGVO.1)

Im Rahmen von Art. 28 EPGÜ kann sich der Nutzer der erfindungsgemäßen Technologie nur auf die Rechte berufen, die ihm die jeweiligen nationalen Regelungen der jeweiligen Vertragsmitgliedsstaaten zubilligen. Davon ausgehend muss das Bestehen eines Vorbenutzungsrechts für jeden der geschützten Vertragsstaaten vorgetragen werden.2)

Wenn deutsches Recht auf ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß Art. 28 EPGÜ anwendbar ist, ist es erforderlich, dass eine feste und endgültige Entscheidung zur Nutzung der angeblichen Vorbenutzung vor dem Prioritätsdatum getroffen wurde. Für diese Entscheidung liegt die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der zugrundeliegenden Fakten eines privaten Vorbenutzungsrechts beim Beklagten. Es liegt daher am Beklagten, durch Vorlage relevanter Dokumente und/oder Zeugen zu beweisen, dass er zum Datum der Priorität die Erfindung besaß und die Erfindung genutzt hat.3)

Das Vorbenutzungsrecht nach Section 64 UK Patents Act 1977 setzt effektive und ernsthafte Vorbereitungen in gutem Glauben vor dem Prioritätstag voraus; die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Verletzer.4)

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.

1) , 3)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 2. April 2025 – UPC_CFI_365/2023
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. Juli 2024 – UPC_CFI_7/2023
4)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Urteil vom 18.07.2025 – UPC_CFI_365/2023, Rn. 49
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