Artikel 25 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht gewährt dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.
Artikel 25 a) → Verbot der Herstellung, des Anbietens und des Vertriebs von patentierten Erzeugnissen
Erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Artikel 25 b) → Verbot der Anwendung patentierter Verfahren
Erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder anzubieten, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass die Anwendung ohne Zustimmung verboten ist.
Artikel 25 c) → Verbot des Vertriebs von durch patentierte Verfahren hergestellten Erzeugnissen
Erlaubt es dem Patentinhaber, Dritten zu verbieten, ein durch ein patentiertes Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Eine unmittelbare Patentverletzung liegt vor, wenn alle Merkmale eines Patentanspruchs durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht werden. Dies umfasst die physische und funktionale Übereinstimmung mit der technischen Lehre des Patents.1)
Besteht ein Produkt aus verschiedenen Komponenten, muss das angegriffene Produkt für eine unmittelbare Patentverletzung sämtliche im Patentanspruch beanspruchten Komponenten aufweisen; Konstellationen, in denen nur bestimmte Merkmale eines Produkts verwirklicht sind, können einen Fall mittelbarer Patentverletzung nach Art. 26 EPGÜ darstellen, nicht jedoch eine unmittelbare Patentverletzung nach Art. 25 EPGÜ.2)
Aus einer unmittelbaren Patentverletzung folgen Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Auskunft, Rückruf und Vernichtung gemäß Art. 25 und Art. 64 EPGÜ [→ Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren] sowie Art. 67 EPGÜ [→ Befugnis, die Erteilung einer Auskunft anzuordnen].3)
Das Anbieten im Sinne von Artikel 25 EPGÜ ist in einem wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und erfordert kein zivilrechtlich bindendes Vertragsangebot; ein Angebot liegt auch dann vor, wenn nicht sämtliche Einzelheiten eines möglichen Vertragsabschlusses festgelegt sind.4)
Die Teilnahme eines Herstellers an einem öffentlichen Vergabeverfahren in einem Vertragsmitgliedstaat unter Angebot eines patentverletzenden Produkts stellt ein Anbieten im Sinne von Artikel 25 EPGÜ in diesem Vertragsmitgliedstaat dar, auch wenn das Angebot nicht angenommen wird und der Anbieter seinen Sitz in einem anderen Staat hat.5)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de