Artikel 26 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt das Recht des Patentinhabers, Dritten die mittelbare Benutzung der Erfindung ohne Zustimmung [→ mittelbare Patentverletzung] zu verbieten.
Artikel 26 (1) → Verbot der Lieferung wesentlicher Mittel zur Benutzung der Erfindung
Ein Patent gewährt dem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung Mittel zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel für die Benutzung der Erfindung bestimmt sind.
Artikel 26 (2) → Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
Regelt die Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse, es sei denn, der Dritte veranlasst bewusst eine verbotene Benutzung.
Artikel 26 (3) → Nichtberechtigte Personen zur Benutzung der Erfindung
Definiert Personen, die nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigt gelten.
Die mittelbare Patentverletzung nach Art. 26 EPGÜ stellt eine eigenständige Art der Patentverletzung mit anderen und abweichenden Voraussetzungen im Vergleich zur unmittelbaren Patentverletzung nach Art. 25 EPGÜ dar. Zur Substantiierung der Voraussetzungen des Art. 26 EPGÜ sind eigenständige, auf die mittelbare Patentverletzung bezogene Argumente erforderlich.1)
Die Anforderungen des Art. 26 EPGÜ hinsichtlich der sogenannten doppelten Territorialität sind erfüllt, wenn das Angebot und die Ingebrauchnahme sich jeweils auf das Gebiet der Vertragsmitgliedstaaten beziehen, in denen das EP gültig ist. Weder das Angebot noch die Ingebrauchnahme müssen sich auf denselben Vertragsmitgliedstaat beziehen, auch nicht bei Bündelpatenten. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von Art. 26 EPGÜ (darin/ auf diesem Gebiet/ sur cette territoire).2)
Bei einer Unterlassungsanordnung zur Unterbindung einer mittelbaren Patentverletzung ist mit Blick auf die dem Patentverletzer verbleibenden Möglichkeiten, die wesentlichen Mittel zu anderen, nicht patentverletzenden Zwecken anzubieten oder zu liefern, zu prüfen, ob ein relatives Verbot, das bestimmte Verwendungszwecke ausnimmt oder etwa durch Warnhinweise flankiert wird, ausreicht oder ob ein absolutes Verbot erforderlich ist; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Gefahr unmittelbarer Patentverletzungen durch Abnehmer hinreichend durch ein relatives Verbot abgewehrt werden kann und ob sowie mit welchem Aufwand eine Umgestaltung des Mittels möglich erscheint, durch die ihm die Eignung zur patentgemäßen Verwendung genommen wird.3)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel V → Rechtsquellen und materielles Recht
beschreibt die Rechtsquellen, auf die das Gericht seine Entscheidungen stützt, die Rechte eines Patentinhabers zum Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Nutzung der Erfindung, die Beschränkungen der Patentrechte, das Vorbenutzungsrecht, die Erschöpfung der Patentrechte sowie die Wirkung von ergänzenden Schutzzertifikaten.
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