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Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten, in denen dieses Patent Wirkung hat, anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder hätte wissen müssen, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
Absatz 1 gilt nicht, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, der Dritte hat den Belieferten veranlasst, eine verbotene Handlung im Sinne des Artikels 25 [→ Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung] vorzunehmen.
Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis e [→ Beschränkungen der Wirkungen des Patents] genannten Handlungen vornehmen, gelten nicht als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigte Personen im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 24 - 30 (Kapitel V) → Rechtsquellen und materielles Recht
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
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