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upc:pruefung_des_antrags_auf_beweissicherung

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Prüfung des Antrags auf Beweissicherung

Regel 194 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.

Regel 194.1 EPGVO → Verfahrensoptionen bei der Prüfung des Antrags
Das Gericht hat verschiedene Optionen bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung.

Regel 194.2 EPGVO → Ermessensausübung des Gerichts
Das Gericht muss bei der Ausübung seines Ermessens bestimmte Faktoren berücksichtigen.

Regel 194.3 EPGVO → Entscheidung über die Zuständigkeit
Der Vorsitzende Richter entscheidet, wer über den Antrag entscheiden soll.

Regel 194.4 EPGVO → Entscheidung in Fällen äußerster Dringlichkeit
In dringenden Fällen kann der ständige Richter sofort über den Antrag entscheiden.

Regel 194.5 EPGVO → Rücknahme des Antrags bei Unterrichtung des Antragsgegners
Das Gericht gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen, wenn der Antragsgegner unterrichtet wird.

Regel 194.6 EPGVO → Rücknahme des Antrags bei Schutzschrift
Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, wenn das Patent Gegenstand einer Schutzschrift ist.

Bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung übt das Gericht sein Ermessen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit (R. 194.2(a) EPGVO → Ermessensausübung des Gerichts) aus, um zu bestimmen, ob und in welchem Umfang es den Antragsgegner anhören möchte (R. 194.1(a) EPGVO), die Parteien zu einer Anhörung laden möchte (R. 194.1(b) EPGVO), den Antragsteller zu einer Anhörung ohne Anwesenheit des Antragsgegners laden möchte (R. 194.1(c) EPGVO ) oder über den Antrag entscheiden möchte, ohne den Antragsgegner gehört zu haben (R. 194.1(d) EPGVO) [→ Verfahrensoptionen bei der Prüfung des Antrags].1)

Das Gericht erster Instanz besitzt bei der Entscheidung über Beweissicherungsanträge ein Ermessen; im Berufungsverfahren wird lediglich überprüft, ob dieses Ermessen überschritten wurde oder ob ein Rechtsfehler begangen wurde.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CoA_327/2025
2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CoA_327/2025 – MAGUIN SAS ./. TIRU, VALINEA ENERGIE
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