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upc:pruefung_der_merkmalsverwirklichung

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Prüfung der Merkmalsverwirklichung

Die Prüfung der Merkmalsverwirklichung ist der zentrale Bestandteil der Verletzungsklage vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Sie dient dazu festzustellen, ob eine angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale eines geltend gemachten Patentanspruchs erfüllt und somit eine Patentverletzung vorliegt.

Der Patentanspruch ist nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereichs eines europäischen Patents. Für die aus Sicht einer Fachperson vorzunehmende Auslegung eines Patentanspruchs kommt es nicht allein auf seinen genauen Wortlaut im sprachlichen Sinne an. Vielmehr sind die Beschreibung und die Zeichnungen als Erläuterungshilfen für die Auslegung des Patentanspruchs stets mit heranzuziehen und nicht nur zur Behebung etwaiger Unklarheiten im Patentanspruch anzuwenden.1)

Die Parteien sind gehalten, das Streitpatent einheitlich hinsichtlich Verletzung und Rechtsbestand auszulegen. Sofern andere Merkmale im Hinblick auf den Rechtsbestand einer Auslegung bedürfen, ist eine solche ebenfalls vorzunehmen und bei den Ausführungen deutlich zu machen, für welche Teile der Klage und Widerklage diese Auslegung relevant wird. Die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform ist ebenfalls darzulegen.2)

Im Rahmen der klassischen Verletzungsprüfung ist entscheidend, ob die angegriffene Ausführungsform alle im Anspruch definierten technischen Merkmale, einschließlich struktureller, funktionaler und gegebenenfalls wirkungsbezogener Elemente, verwirklicht. Eine Verletzung liegt nur vor, wenn alle Merkmale erfüllt sind.

Für die Verletzungsprüfung ist das angegriffene Erzeugnis unmittelbar mit den Patentansprüchen zu vergleichen; ein Vergleich mit einem vom Patentinhaber hergestellten Produkt ist unerheblich.3)

Ein Merkmal gilt dabei als verwirklicht, wenn die angegriffene Ausführungsform es objektiv erfüllt. Weist eine Vorrichtung die nach dem Patentanspruch erforderliche Eignung auf, ist unerheblich, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Benutzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen.4)

Die Merkmalsverwirklichung ist unabhängig von externen Komponenten zu beurteilen, sofern diese nicht selbst Teil des Patentanspruchs sind. Einwände, die auf die technische Gestaltung außerhalb des Anspruchs bezogener Bauteile (z. B. fehlende passende Gegenstücke) abstellen, sind nur beachtlich, wenn sie schlüssig belegen, dass eine Verwirklichung des Merkmals technisch ausgeschlossen ist – in diesem Fall trägt die Beweislast hierfür die beklagte Partei.5)

Der Verletzungskläger ist nach Art. 54 EPGÜ nicht gehalten, zur Gestaltung außerhalb des Patentanspruchs liegender Bauteile vorzutragen.6)

siehe auch

Patentverletzung
Liegt vor, wenn eine Ausführungsform alle Merkmale eines geltend gemachten Patentanspruchs verwirklicht, ohne dass der Patentinhaber dem zugestimmt hat.

1)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Urteil vom 13.08.2025 – UPC_CFI_327/2024, Rn. 28
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung vom 28. April 2026 – UPC_CFI_52/2025, UPC_CFI_67/2025; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung vom 28. April 2026 – UPC_CFI_47/2025, UPC_CFI_68/2025
3)
EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 01.08.2025 – UPC_CFI_363/2024, Rn. 47
4) , 6)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung v. 6. Juni 2025 – UPC_CFI_324/2024
5)
vgl. EPG, Lokalkammer München, Entscheidung v. 6. Juni 2025 – UPC_CFI_324/2024
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