Regel 47 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Schritte, die bei der Einreichung einer Klage auf Nichtigerklärung zu beachten sind, einschließlich der Prüfung der Formerfordernisse, der Eintragung in das Register, der Zuweisung der Klage an das Gericht erster Instanz und der Bestimmung des Berichterstatters.
Regel 47.1 EPGVO → Anwendung der Regeln 16 bis 18
Die Regeln 16 bis 18 gelten entsprechend auf die Klage auf Nichtigerklärung.
Regel 47.2 EPGVO → Benachrichtigung des Europäischen Patentamts
Der Kanzler benachrichtigt das Europäische Patentamt darüber, dass das in Rede stehende Patent Gegenstand einer Klage auf Nichtigerklärung ist.
EPGVO, Teil 1, Abschnitt 2 → Klage auf Nichtigerklärung
Behandelt die Einreichung und den Ablauf einer Klage auf Nichtigerklärung eines Patents.
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