Regel 193 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Beweissicherung, die Eintragung in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.
Regel 193.1 EPGVO → Prüfung und Eintragung bei noch nicht eingeleitetem Hauptverfahren
Regelt die Schritte zur Prüfung und Eintragung eines Antrags auf Beweissicherung, wenn das Hauptverfahren noch nicht eingeleitet wurde.
Regel 193.2 EPGVO → Prüfung bei bereits eingeleitetem Hauptverfahren
Beschreibt die Vorgehensweise, wenn das Hauptverfahren bereits eingeleitet wurde.
Regel 193.3 EPGVO → Befugnisse des Richters bei der Entscheidung über den Antrag
Der Richter, der über den Antrag auf Beweissicherung entscheidet, verfügt über alle erforderlichen Befugnisse des Gerichts.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 → Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion
Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.
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