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upc:pruefung_der_formerfordernisse_aufnahme_in_das_register_zuweisung_an_einen_spruchkoerper_benennung_des_berichterstatters_einzelrichter

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Prüfung der Formerfordernisse, Aufnahme in das Register, Zuweisung an einen Spruchkörper, Benennung des Berichterstatters, Einzelrichter

Regel 208 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen, die Aufnahme in das Register, die Zuweisung an einen Spruchkörper und die Benennung des Berichterstatters.

Regel 208.1 EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf einstweilige Maßnahmen durch die Kanzlei.

Regel 208.2 EPGVO → Verfahren bei noch nicht eingeleitetem Hauptverfahren
Regelt das Verfahren, wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht noch nicht eingeleitet worden ist.

Regel 208.3 EPGVO → Verfahren bei bereits eingeleitetem Hauptverfahren
Regelt das Verfahren, wenn das Hauptverfahren in der Sache beim Gericht bereits eingeleitet worden ist.

Regel 208.4 EPGVO → Befugnisse des Einzelrichters
Beschreibt die Befugnisse des Einzelrichters, der über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen entscheidet.

siehe auch

EPGVO, Teil 3 → Einstweilige Maßnahmen
Regelt die Durchführung und Anforderungen für einstweilige Maßnahmen im Rahmen des Einheitlichen Patentgerichts.

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