Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Regel 212.3 EPGVO erlaubt dem Antragsgegner, eine Prüfung der angeordneten Maßnahmen zu beantragen.
Der Antragsgegner kann eine Prüfung beantragen. Regel 197.3 und .4 gilt entsprechend.
Bei der Überprüfung einer ex parte erlassenen Unterlassungsverfügung muss die Überprüfung in einer Weise erfolgen, die mit den vom Überprüfungsantragsteller geltend gemachten spezifischen Gründen in Einklang steht, und eine eingehende Prüfung sämtlicher Gründe umfassen, auf die der Überprüfungsantrag gestützt ist.
Die Beurteilung, ob die Anforderungen eines ausreichenden Grades an Gewissheit hinsichtlich Rechtsbeständigkeit und Verletzung sowie der Erforderlichkeit im Rahmen der Interessenabwägung erfüllt sind, muss zwingend alle in dem Überprüfungsantrag erhobenen Einwendungen berücksichtigen, ohne dass sich aus der Wahl einer ex tunc Perspektive irgendeine Einschränkung ergeben darf.
Den Antragsgegnern als Überprüfungsantragstellern ist das Recht auf eine umfassende Verteidigung zu gewähren, die es ihnen ermöglicht, sämtliche denkbaren Argumente zugunsten ihrer Einwände der Nichtverletzung und der Patentnichtigkeit vorzubringen.
Entsprechendes gilt für die Interessenabwägung, da jeder tatsächliche Umstand, selbst wenn er erst nach Erlass der einstweiligen Verfügung eintritt, bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien relevant sein kann, um zu bestimmen, welches Interesse letztlich des stärkeren Schutzes bedarf.1)
Regel 212 → Anordnung einstweiliger Maßnahmen ohne Anhörung des Antragsgegners
Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, wenn dies erforderlich ist, um die Beweismittel zu sichern oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zu verhindern.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de