Artikel 27 a) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass die Rechte aus einem Patent sich nicht auf Handlungen erstrecken, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden.
Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden;
Soweit Angebotsempfänger oder Abnehmer eines nach Art. 26 EPGÜ relevanten Mittels private Endverbraucher sind, die selbst gemäß Art. 27 a) EPGÜ privilegiert handeln und nicht wegen Patentverletzung in Anspruch genommen werden können, steht dies einer mittelbaren Patentverletzung des Lieferanten nicht entgegen; private Endverbraucher gelten nach Art. 26 Abs. 3 EPGÜ nicht als zur Benutzung der Erfindung berechtigte Personen.1)
Artikel 27 → Beschränkungen der Wirkungen des Patents
Beschreibt die Beschränkungen der Wirkungen eines Patents, indem er Handlungen auflistet, die nicht unter die Rechte eines Patents fallen.
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