Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:prinzip_der_verfahrensoeffentlichkeit

finanzcheck24.de

Prinzip der Verfahrensöffentlichkeit

Das Prinzip der Verfahrensöffentlichkeit bedeutet, dass gerichtliche Verfahren grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich sind. Dies umfasst sowohl die mündlichen Verhandlungen als auch den Zugang zu Verfahrensdokumenten und -informationen. Ziel dieses Prinzips ist es, Transparenz, Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit und das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.

Im Gegensatz zu Regel 262A EPGVO [Regel 262A → Schutz vertraulicher Informationen], die den Zugang zu Verfahrensinformationen im Verhältnis zu den Verfahrensparteien regelt, befasst sich Regel 262.2 EPGVO [EPGVO → Vertraulichkeitsanträge von Parteien] mit dem Zugang zu Verfahrensinformationen für die Öffentlichkeit und Dritte. In dieser Hinsicht ist Regel 262 EPGVO eine Manifestation des Prinzips der Verfahrensöffentlichkeit (siehe Art. 45 EPGÜ) und regelt den Zugang zu den im Register enthaltenen Verfahrensinformationen.1)

Der nach Regel 262A EPGVO gewährte Schutz vertraulicher Informationen erstreckt sich auch dann auf diese Informationen, wenn sie in der mündlichen Verhandlung erörtert oder in einer Sachentscheidung wiedergegeben werden. Soll vertrauliche Information in der mündlichen Verhandlung erörtert werden, ist der Ausschluss der Öffentlichkeit und nicht befugter Personen in der betreffenden Verhandlung anzukündigen. Der Schutz nach Regel 262A EPGVO bezieht sich ausschließlich auf die konkret bezeichneten vertraulichen Informationen; insbesondere findet die abstrakte Diskussion von FRAND-Fragen in öffentlicher Verhandlung statt, und die Öffentlichkeit wird nur insoweit ausgeschlossen, als spezifische Umstände betroffen sind, die Gegenstand der Anordnung nach Regel 262A EPGVO sind, was auch für die insoweit maßgeblichen Entscheidungsgründe gilt; bedarf es in der mündlichen Verhandlung einer Erörterung darüber, ob und in welchem Umfang die Öffentlichkeit auszuschließen ist, erfolgt diese Erörterung nicht öffentlich, und über etwaige Anträge nach Regel 262.2 EPGVO wird entschieden, sobald die zugrunde liegende Situation eintritt.2)

siehe auch

Artikel 45 EPGÜ → Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Verhandlungen sind grundsätzlich öffentlich, können jedoch unter bestimmten Umständen unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 17. März 2025 – UPC_CFI_815/2024
2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 19. Januar 2026 – UPC_CFI_481/2025
upc/prinzip_der_verfahrensoeffentlichkeit.txt · Zuletzt geändert: von mfreund