Regel 284 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Pflicht der Vertreter, Sachverhalte oder Fälle vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darzustellen.
Vertreter der Parteien dürfen Fälle oder Sachverhalte vor dem Gericht weder wissentlich noch aufgrund fahrlässiger Unkenntnis falsch darstellen.
Im Beschwerdeverfahren ist eine Partei berechtigt, auf das während der mündlichen Verhandlung in erster Instanz Gesagte Bezug zu nehmen, vorbehaltlich der Pflicht, Fälle oder Tatsachen nicht falsch darzustellen. Eine Partei darf im Berufungsverfahren auf Äußerungen aus der mündlichen Verhandlung erster Instanz verweisen, solange sie dabei die Pflicht beachtet, Fälle oder Tatsachen nicht falsch darzustellen.1)
Ist eine vorgelegte Vereinbarung nicht unterzeichnet, wird die Zustimmung der Antragsteller im Hinblick auf R. 284 EPGVO vermutet.2)
Die Vertreter vor dem Einheitlichen Patentgericht unterliegen bei der Beibringung von Beweisen den in Artikel 48 Absatz 6 EPGÜ und Regel 284 EPGVO verankerten Grundsätzen der Beweisführung.3)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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