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Patentverletzung

Patentverletzung bezeichnet die unbefugte Nutzung, Herstellung, den Verkauf oder das Angebot zum Verkauf eines patentgeschützten Produkts oder Verfahrens [→ Patentschutz]. Eine Patentverletzung tritt auf, wenn jemand [→ Verletzer] die Rechte des Patentinhabers (Artikel 64 EPÜ) ohne dessen Erlaubnis verletzt. Der Patentinhaber hat das exklusive Recht, die Erfindung zu nutzen und Dritte von der Nutzung auszuschließen. Bei einer Verletzung kann der Patentinhaber rechtliche Schritte einleiten, um Schadensersatz zu erhalten oder eine Unterlassung zu erwirken.

Die materiellrechtlichen Vorschriften zur Definition einer Patentverletzung sind die Artikel 25 und 26 des Abkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ).

Artikel 25 → Recht auf Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patent gewährt seinem Inhaber das Recht, Dritten die Nutzung der Erfindung ohne Zustimmung zu verbieten.

Artikel 26 → Recht auf Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
Ein Patentinhaber kann Dritten untersagen, Mittel zur Nutzung der Erfindung bereitzustellen, wenn diese für die Nutzung der Erfindung bestimmt sind.

Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.

Der Schutzumfang im Falle einer Verletzung wird in zwei Schritten bewertet, wobei Art. 69 EPÜ [→ Schutzbereich] und das Protokoll [→ Auslegungsprotokoll] angewendet werden. Der erste Schritt bewertet die 'wörtliche' Verletzung der Merkmale des Patents im Hinblick auf die Auslegung der Ansprüche. Im zweiten Schritt, wenn das Patent nicht als wörtlich verletzt gilt, wird die Äquivalenz bewertet.1)

Der Begriff „Äquivalente Patentverletzung“ bezieht sich auf Situationen, in denen ein Verletzungsgegenstand nicht unter die Patentansprüche fällt, aber dennoch als Patentverletzung angesehen wird, weil sie im Wesentlichen die gleiche Funktion auf im Wesentlichen die gleiche Weise erfüllt, um das gleiche Ergebnis wie die patentierte Erfindung zu erzielen.

Eine angebliche Patentverletzung fällt unter das Deliktsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Brüssel I-Neufassung. Somit hat das EPG auch für Ansprüche auf persönliche (Direktor)haftung im Hinblick auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents gemäß Artikel 32 EPGÜ Gerichtsbarkeit.2)

Ob der Direktor eines Unternehmens erfolgreich vor dem EPG verklagt und für die Verletzung eines Patents haftbar gemacht werden kann, ist eine Frage des Sachverhalts, die nicht der Bestimmung von Gerichtsbarkeit und Zuständigkeit unterliegt.3)

Eine angebliche Patentverletzung fällt unter das Deliktsrecht im Sinne von Art. 7 Abs. 2 [→ Unerlaubte Handlungen und schädigende Ereignisse] der Brüssel I-Neufassung. Somit hat das EPG auch für Ansprüche auf persönliche (Direktor)haftung [→ persönliche Haftung, Direktorenhaftung] im Hinblick auf eine angebliche Verletzung eines europäischen Patents gemäß Artikel 32 EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] Gerichtsbarkeit.4)

Im Allgemeinen ergibt sich das Risiko einer Fortsetzung der Verletzung aus einer früheren Verletzung, wenn der Verletzer keine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe abgibt.5)

Eine Unterlassungsverfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die einer Person untersagt, bestimmte Handlungen vorzunehmen, die gegen Rechte eines anderen verstoßen oder diesen Schaden zufügen könnten. Sie dient primär dem Schutz vor weiteren Verletzungshandlungen und kann sowohl vorläufig als auch dauerhaft erlassen werden.

Die Prüfung der Merkmalsverwirklichung klärt, ob eine angegriffene Ausführungsform alle technischen Merkmale eines Patentanspruchs erfüllt und damit eine Patentverletzung vorliegt. Maßgeblich ist dabei die objektive Eignung zur Merkmalsverwirklichung, unabhängig davon, ob die beanspruchten Wirkungen tatsächlich, regelmäßig oder absichtlich eintreten. Die Gestaltung nicht beanspruchter Bauteile ist nur relevant, wenn sie eine Verwirklichung technisch ausschließt – in diesem Fall trägt die Beklagte die Beweislast.

Der Beklagtenpartei steht bei einer Patentverletzungsklage eine Reihe von Verteidigungsstrategien offen [→ Verteidigung gegen den Vorwurf der Patentverletzung], die darauf abzielen, darzulegen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fällt oder dass andere rechtliche oder tatsächliche Umstände einer Verurteilung entgegenstehen.

In Fällen, in denen Vorwürfe von Patentverletzungen gemacht werden, reicht es aus, die Umsetzung der Merkmale eines Patentrechtsanspruchs an einem spezifischen Beispiel detailliert darzulegen. Später ist es ausreichend zu zeigen, dass diese Darlegung auch für andere Geräte gilt, die in einer Liste von mutmaßlichen Verletzungsverwirklichungen enthalten sind„ (Regel 20.2 EPGVO; Art. 41.3 EPGÜ).6)

Bevorstehende Patentverletzung

Das Risiko einer bevorstehenden Verletzung ist nicht durch eine abstrakte Beurteilung festzustellen. Eine Verletzung wird als bevorstehend angesehen, wenn unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falls davon ausgegangen werden kann, dass der potenzielle Verletzer Handlungen durchgeführt hat, die wahrscheinlich zu einer Verletzung nach Art. 25 EPGÜ führen.7)

siehe auch

Artikel 64 EPÜ → Rechte aus dem europäischen Patent
Legt die Rechte fest, die aus einem europäischen Patent resultieren.

1)
Entscheidung des Gerichts erster Instanz des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Den Haag, UPC_CFI_239/2023, verkündet am 22. November 2024
2) , 3) , 4)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. Dezember 2024 – UPC_CFI_525/2024
5)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CoA_768/2024
6)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 8. Mai 2024 – UPC_CFI_513/2023
7)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 8. Mai 2025 – UPC_CFI_41/2025
upc/patentverletzung.txt · Zuletzt geändert: 2025/07/09 07:31 von mfreund