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Nach Artikel 1 [→ Einheitliches Patentgericht] des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wird das Einheitliche Patentgericht als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten eingerichtet. Es regelt Streitigkeiten über europäische Patente sowie europäische Patente mit einheitlicher Wirkung unter Beachtung des Unionsrechts.
Artikel 1 EPGÜ → Einheitliches Patentgericht
Das Einheitliche Patentgericht wird für Streitigkeiten über europäische Patente und Patente mit einheitlicher Wirkung errichtet.
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