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Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Patent“ ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.
§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
EU-Patent → Einheitliches europäisches Patent
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