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upc:patent

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Patent

Artikel 2 g) EPGÜ

Für die Zwecke dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck „Patent“ ein europäisches Patent und/oder ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung.

§ 2 a) - j) → Begriffsbestimmungen
§§ 1 - 5 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
§§ 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

upc/patent.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1