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VORLÄUFIGE VERSION
Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.
Sofern in der Lizenzvereinbarung nichts anderes bestimmt ist, hat der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz in Bezug auf ein Patent das Recht, in gleicher Weis e wie der Patentinhaber nach dessen vorheriger Unterrichtung das Gericht anzurufen.
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz ist nicht berec htigt, das Gericht anzurufen, es sei denn, der Patentinhaber wurde zuvor unterrichtet und die Lizenzvereinbarung lä sst dies ausdrücklich zu.
Dem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren kann der Patentin haber als Partei beitreten.
Die Rechtsgültigkeit eines Patents kann in Verletzungsverfahren, die vom Inhaber einer Lizenz angestrengt wurden, nicht angefochten werden, wenn der Patentinhaber nicht an dem Verfahren teilnimmt. Die Partei, die in Verletzungsverfahren die Rechtsg ültigkeit eines Patents anfechten will, muss eine Klage gegen den Patentinhaber anstrengen.
Jede andere natürliche oder juristische Person oder jede Gesellscha ft, die von einem Patent betroffen und nach dem für sie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, ein Ve rfahren anzustrengen, kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Verfahren betreiben.
Jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung, die nach dem für s ie geltenden nationalen Recht berechtigt ist, ein Verfahren anzustrengen, und die von einer Entsc heidung betroffen ist, die das Europäische Patentamt in Ausübung der ihm nach Artikel 9 de r Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 übertragenen Aufgaben getroffen hat, ist berechtigt, eine Klage nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i zu erheben.
Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
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