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upc:parteien

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Parteien

Artikel 47 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Berechtigung von Parteien, das Gericht anzurufen, einschließlich der Rechte von Patentinhabern und Lizenznehmern.

Artikel 47 (1) → Berechtigung des Patentinhabers
Der Patentinhaber ist berechtigt, das Gericht anzurufen.

Artikel 47 (2) → Rechte des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz
Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann das Gericht anrufen, sofern der Patentinhaber zuvor unterrichtet wurde.

Artikel 47 (3) → Rechte des Inhabers einer nicht ausschließlichen Lizenz
Der Inhaber einer nicht ausschließlichen Lizenz kann nur unter bestimmten Bedingungen das Gericht anrufen.

Artikel 47 (4) → Beitritt des Patentinhabers zu Verfahren
Der Patentinhaber kann einem von einem Lizenzinhaber angestrengten Verfahren beitreten.

Artikel 47 (5) → Anfechtung der Rechtsgültigkeit eines Patents
Die Rechtsgültigkeit eines Patents kann nicht ohne Teilnahme des Patentinhabers angefochten werden.

Artikel 47 (6) → Klageberechtigung anderer Personen oder Vereinigungen
Andere betroffene Personen oder Vereinigungen können Klage erheben.

Artikel 47 (7) → Klage gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts
Betroffene Personen können gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts Klage erheben.

Nach Regel 8.1 EPGVO [→ Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] muss ‚eine Partei‘ in Übereinstimmung mit Artikel 48 EPGÜ [→ Vertretung] vertreten werden, es sei denn, diese Regeln sehen etwas anderes vor. Artikel 47 EPGÜ hat die Überschrift ‚Parteien‘. Dieser Artikel 47 EPGÜ bezieht sich jedoch nur auf ‚Klagen‘, die als Klagen im Sinne von Artikel 32 EPGÜ [→ Zuständigkeit des Gerichts] verstanden werden. Anträge, die keine solchen ‚Klagen‘ sind, wie zum Beispiel Opt-out-Anträge, werden in Artikel 32 nicht erwähnt und unterliegen daher nicht Artikel 47 EPGÜ.1)

„Der Begriff ‚Parteien‘ in der Überschrift von Artikel 47 EPGÜ umfasst nicht ‚Parteien‘, die Anträge stellen, die keine ‚Klagen‘ sind. Diese Antragsteller werden jedoch durch ‚eine Partei‘ in Regel 8.1 EPGVO [→ Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] abgedeckt. Dies geht aus der Tatsache hervor, dass Antragsteller von Opt-out-Verfahren (R.5 EPGVO) ausdrücklich von der Anforderung ausgeschlossen sind, dass ‚eine Partei‘ gemäß R.8.1 vertreten werden muss (R. 5.4 EPGVO). Daraus folgt, dass ‚eine Partei‘ in R.8.1 EPGVO ein weiter gefasster Begriff ist als ‚Parteien‘ in der Überschrift von Artikel 47 EPGÜ und alle Antragsteller eines jeden Antrags oder einer jeden Klage nach dem EPGÜ und der EPGVO umfasst.2)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

1) , 2)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 8. Februar 2024 – UPC_CoA_404/2023
upc/parteien.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/02 07:08 von mfreund