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Parteiänderung

Regel 305 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Änderung der Parteien im Verfahren.

Regel 305.1 EPGVO → Antrag auf Parteiänderung
Beschreibt die Möglichkeit, auf Antrag einer Partei eine andere Person als Partei hinzuzufügen, ausscheiden zu lassen oder zu ersetzen.

Regel 305.2 EPGVO → Stellungnahme der anderen Parteien zum Antrag auf Parteiänderung
Regelt die Aufforderung des Gerichts an die anderen Verfahrensparteien, zu einem Antrag auf Parteiänderung Stellung zu nehmen.

Regel 305.3 EPGVO → Anordnungen zu Gerichtsgebühren und Kosten
Regelt die Anordnungen des Gerichts hinsichtlich der Zahlung von Gerichtsgebühren und Kosten bei Parteiänderung.

Das Recht auf eine Parteiänderung während des Verfahrens ergibt sich aus den Regeln 305 und 310 EPGVO [→ Tod oder Auflösung einer Partei]. Sollte eine Partei sterben oder aufhören zu existieren, wird das Verfahren bis zur Ersetzung dieser Partei durch ihren Nachfolger ausgesetzt. Das Gericht kann diesbezüglich eine Frist festlegen.1)

Das Gericht kann auf Antrag einer Partei anordnen, dass eine Person als Partei hinzugefügt oder ersetzt wird oder aufhört, eine Partei zu sein. Das Gericht lädt die anderen Parteien ein, zu dem Antrag Stellung zu nehmen, sobald dies praktikabel ist.2)

Die Auswechslung der Partei hat keine Auswirkungen auf das Verfahren im Sinne der Regeln 306 [→ Auswirkungen auf das Verfahren] und 310 der Verfahrensordnung.3)

Das Gericht kann eine Partei zum Fall hinzufügen, wenn das Recht auf Verteidigung der Beklagten, einschließlich der neuen Partei, ausreichend gewährleistet ist (R. 305 EPGVO).4)

Bei der Anwendung von R. 263 [→ Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen] und R. 305 EPGVO hat das Gericht erster Instanz Ermessen. Der Überprüfungsumfang im Berufungsverfahren ist folglich begrenzt. Der Berufungsführer muss darlegen, dass die lokale Kammer die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat und die Entscheidungen in den angefochtenen Beschlüssen nicht vernünftigerweise hätte treffen können.5)

Ein Vergleich mit der Regelung in Regel 263 EPGVO zur objektiven Klageänderung, insbesondere zur Klageerweiterung, zeigt, dass in Regel 305 EPGVO der Gesichtspunkt der zeitlichen Verspätung der Antragstellung nicht explizit zu einem die positive Entscheidung ausschließenden Tatbestandsmerkmal erhoben worden ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieser Gesichtspunkt keine Rolle spielt. Vielmehr gewährt die Regelung dem Gericht ein weites Ermessen dahingehend, eine Klageerweiterung trotz einer etwaigen Verspätung der Antragstellung aufgrund anderer Erwägungen, wie zum Beispiel der Prozessökonomie, zuzulassen. Dabei ist stets zu berücksichtigen, dass die gesamte Verfahrensordnung davon geprägt ist, ein zügiges Verfahren unter Gewährung hinreichenden rechtlichen Gehörs für alle Parteien zur Verfügung zu stellen.6)

Bei der Prüfung eines Antrags auf Hinzufügung einer Person als Partei gemäß Regel 305 EPGVO berücksichtigt das Gericht die Interessen der Parteien sowie die Verfahrenseffizienz. Dabei können insbesondere folgende Umstände eine Rolle spielen: ob der Kläger bereits früher von den angeblich verletzenden Handlungen dieser Person wusste oder hätte wissen müssen, inwieweit die übrigen Parteien an diesen Handlungen beteiligt waren, welche Auswirkungen die Hinzufügung der neuen Partei auf die anderen Beteiligten hat und in welchem Stadium sich das Verfahren befindet. Das Maß der Darlegungs- und Beweislast für diese Umstände liegt im Rahmen eines Antrags nach Regel 305 EPGVO niedriger als im Hauptsacheverfahren. Die Würdigung der Beweise, die Abwägung der relevanten Umstände sowie der Interessen der Parteien und der Verfahrenseffizienz liegen im Ermessen des Gerichts.7)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 2 → Änderung der Parteien
Regelt die Bestimmungen zur Änderung der Parteien im

1) , 2) , 3)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 7. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024
4)
EPG, Lokalkammer Helsinki, Beschl. v. 11. Februar 2025 – UPC_CFI_214/2023
5) , 7)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 11. April 2025 – UPC_CoA_169/2025
6)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 2. September 2024 – UPC_CFI_221/2024
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