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upc:ort_der_zustellung

Ort der Zustellung

Regel 271.5 EPGVO legt fest, an welchem Ort die Zustellung erfolgen soll.

Regel 271.5 EPGVO

Die Zustellung nach diesem Abschnitt ist an folgendem Ort zu bewirken:

(a) ist der Beklagte eine Gesellschaft oder eine andere juristische Person, an seinem satzungsmäßigen Sitz, seiner Hauptverwaltung oder dem Sitz seiner Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder an jedem anderen Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat,

(b) ist der Beklagte eine natürliche Person, an seinem gewöhnlichen oder letzten bekannten Aufenthaltsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten oder

(c) für die Zwecke der Zustellung einer Klage auf Nichtigerklärung [Regel 44] oder der Zustellung einer Klage auf Feststellung der Nichtverletzung [Regel 63] an dem Geschäftssitz eines zugelassenen Vertreters oder Rechtsanwalts gemäß Artikel 134 EPÜ, der als der bestellte Vertreter für das Patent, welches Gegenstand des Verfahrens ist, im Register für den einheitlichen Patentschutz [Verordnung (EG) Nr. 1257/2012, Artikel 2 (e)] oder des Patentamts eines Vertragsmitgliedstaats eingetragen ist.

Regel 271.5 EPGVO bezieht sich auf die Zustellung im Rahmen dieses Abschnitts, d.h. Abschnitt 1 über die Zustellung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, während alle Zustellungen außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten durch Abschnitt 2, d.h. Regeln 273 und 274 EPGVO [→ Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten], abgedeckt werden.1)

Nur Regel 271.5 EPGVO bietet die Möglichkeit zur Zustellung an einem ständigen oder vorübergehenden Geschäftsort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten; die Regeln 273 und 274 EPGVO [→ Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten] tun dies nicht. Sie sehen insbesondere keine Zustellung bei einer unabhängigen juristischen Person wie einer Tochtergesellschaft vor.2)

Aus dem Wortlaut von Regel 271.5(a) EPGVO ergibt sich, dass diese Bestimmung nur auf Gesellschaften oder andere juristische Personen anwendbar ist, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten haben; die im zweiten Halbsatz genannten Orte innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, an denen die Gesellschaft einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat, stellen lediglich alternative Zustellungsorte für einen im EPG-Gebiet ansässigen Beklagten dar.3)

Gemäß Regel 271.5(a) EPGVO kann die Zustellung an jedem Ort innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten erfolgen, an dem die Gesellschaft oder andere juristische Person einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz hat. Letzteres kann bei einem Messestand der Fall sein, wenn dort – wie im Regelfall – zumindest auch für Lieferungen geworben wird.4)

Einer außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ansässigen beklagten Gesellschaft, etwa in China oder Hongkong, kann eine Klageschrift nicht ohne weiteres über eine Gesellschaft desselben Konzerns in einem Vertragsmitgliedstaat zugestellt werden; eine solche Konzerngesellschaft kann weder zwangsläufig als satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung der beklagten Gesellschaft angesehen werden, noch als Ort, an dem diese einen dauerhaften oder vorübergehenden Geschäftssitz im Sinne von Regel 271.5(a) EPGVO hat. Bei der Auslegung von Regel 271.5(a) EPGVO ist der im Gesellschaftsrecht der Mitgliedstaaten anerkannte Grundsatz der Trennung der Haftung zwischen rechtlich selbständigen Konzerngesellschaften als allgemeiner Grundsatz des nationalen Rechts gemäß Artikel 24(1)(e) EPGÜ zu berücksichtigen.5)

siehe auch

Regel 271 → Zustellung der Klageschrift
Regelt die Zustellung der Klageschrift innerhalb der Vertragsmitgliedstaaten, einschließlich der elektronischen Zustellung und alternativer Zustellmethoden.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 18. April 2024 – UPC_CFI_169/2024
3) , 5)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 05.08.2024 – UPC_CoA_86/2024
4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juni 2024 – UPC_CFI_316/2024; m.V.a. Tilman/Plassmann/v. Falck/Stoll, Einheitspatent, Einheitliches Patentgericht, EPGVO Regel 271 Rz. 14; Luginbühl/Hüttermann/M. Meyer, Einheitspatentsystem, Regel 271 EPGVO Rz. 45
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