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upc:optionale_inhalte_der_schutzschrift
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Optionale Inhalte der Schutzschrift

Regel 207.3 EPGVO beschreibt optionale Angaben, die in einer Schutzschrift enthalten sein können.

Regel 207.3 EPGVO

Die Schutzschrift kann enthalten:

(a) die vorgebrachten Tatsachen, die auch ein Bestreiten der Tatsachen beinhalten können, auf die sich der mutmaßliche Antragsteller vermutlich stützen wird, und/oder, falls einschlägig, die Behauptung, das Patent sei nichtig, und die Gründe für diese Behauptung;

(b) alle verfügbaren schriftlichen Beweismittel;

© rechtliche Ausführungen, einschließlich der Gründe, warum ein Antrag auf einstweilige Maßnahmen abgelehnt werden sollte.

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, fehlende Klarheit in den eingereichten Schutzschriften der Antragsgegnerin durch einen Abgleich mit dem Vortrag im Einspruchsverfahren zu beheben und auf dieser Basis auszulegen, was die Antragsgegnerin gemeint haben könnte.1)

siehe auch

Regel 207 → Schutzschrift
Erlaubt einer Person, die eine einstweilige Maßnahme gegen sich erwartet, eine Schutzschrift einzureichen, und beschreibt die Anforderungen an die Schutzschrift.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 28. Mai 2025 – UPC_CFI_63/2025
upc/optionale_inhalte_der_schutzschrift.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

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