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upc:oeffentlichkeit_der_verhandlungen

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Öffentlichkeit der Verhandlungen

Artikel 45 EPGÜ

Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Wie aus Art. 10 und Art. 45 EPGÜ ersichtlich ist, besteht der im EPGÜ niedergelegte allgemeine Grundsatz darin, dass das Register öffentlich und das Verfahren öffentlich ist, es sei denn, das Abwägen der betroffenen Interessen ergibt, dass sie vertraulich zu behandeln sind, was bedeutet, dass in einem solchen Fall der Zugang der Öffentlichkeit zu verweigern ist.1)

Nach Art. 45 EPGÜ sind die Verfahren öffentlich, es sei denn, das Gericht entscheidet, sie in dem Maße vertraulich zu behandeln, wie es im Interesse einer Partei oder anderer betroffener Personen oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.2)

Artikel 45 EPGÜ bedeutet, dass auch das schriftliche Verfahren des Gerichts grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, es sei denn, das Gericht entscheidet, es vertraulich zu machen, soweit dies im Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen oder im Allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.3)

Ein Mitglied der Öffentlichkeit hat in der Regel ein Interesse daran, dass nach einer endgültigen Entscheidung des Gerichts die Schriftstücke und Beweismittel zugänglich gemacht werden, um das Verständnis für die Entscheidung zu verbessern und die Argumente der Parteien und die zugrunde liegenden Beweise besser nachvollziehen zu können.4)

Wenn eine Person einen Antrag nach Regel 262.1(b) [→ Veröffentlichung und Zugangsanträge] auf Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln gestellt hat und eine glaubwürdige Erklärung dafür abgibt, warum sie Zugang möchte, muss der Antrag genehmigt werden, es sei denn, es ist notwendig, die Informationen vertraulich zu behandeln.5)

Artikel 45 des EPGÜ klärt, dass die Verfahren des Gerichts öffentlich zugänglich sein sollen, es sei denn, das Gericht entscheidet, sie vertraulich zu behandeln, soweit dies im Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen oder im allgemeinen Interesse der Gerechtigkeit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. Diese allgemeine Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Entscheidungen, Anordnungen oder mündliche Verhandlungen, sondern auf die Verfahren insgesamt.6)

Öffentliche Kontrolle der Gerichtsverfahren und der Zugang zu öffentlichen Informationen sind wertvolle Prinzipien der Demokratie und des Rechtsstaats. Nach Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union umfasst das Recht auf ein faires Verfahren die Möglichkeit eines öffentlichen Verfahrens.7)

Ein Zivilprozess ist im Wesentlichen ein privater Streit, und der Schutz der Integrität des Verfahrens gewährleistet, dass die Parteien ihre Argumente und Beweise unabhängig und unbeeinflusst vorlegen können und das Gericht als Vermittler in der Lage ist, den Konflikt unparteiisch und unabhängig zu lösen, ohne unnötige Einmischung durch Dritte. Das Interesse an der Integrität des Verfahrens besteht in der Regel bis zum Ende des Verfahrens.8)

Eine Entscheidung darüber, ob Teile der mündlichen Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden, ist im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung zu treffen und sollte dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorbehalten bleiben.9)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 30. Juni 2025 – UPC_CFI_181/2024
2) , 4)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 3. Januar 2025 – UPC_CFI_252/2023
3) , 5) , 6)
EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 17. Oktober 2023 – UPC_CFI_11/2023
7) , 8)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Beschluss vom 18. September 2024 – UPC_CFI_8/2023
9)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 15. Juli 2025 – UPC_CFI_846/2024
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