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upc:oeffentlichkeit_der_verhandlungen

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Öffentlichkeit der Verhandlungen

Artikel 45 EPGÜ

Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Artikel 40 - 48 (Kapitel I) → Allgemeine Bestimmungen
Artikel 40 - 82 (Teil 3) → Organisation und Verfahrensvorschriften
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

upc/oeffentlichkeit_der_verhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1