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upc:oeffentlichkeit_der_verhandlungen

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Öffentlichkeit der Verhandlungen

Artikel 45 EPGÜ

Die Verhandlungen sind öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen.

Nach Art. 45 EPGÜ sind die Verfahren öffentlich, es sei denn, das Gericht entscheidet, sie in dem Maße vertraulich zu behandeln, wie es im Interesse einer Partei oder anderer betroffener Personen oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.1)

Ein Mitglied der Öffentlichkeit hat in der Regel ein Interesse daran, dass nach einer endgültigen Entscheidung des Gerichts die Schriftstücke und Beweismittel zugänglich gemacht werden, um das Verständnis für die Entscheidung zu verbessern und die Argumente der Parteien und die zugrunde liegenden Beweise besser nachvollziehen zu können.2)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel 1 → Organisation und Verfahrensvorschriften
Beschreibt die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen des Gerichts. Die Satzung und Verfahrensordnung regeln die Arbeitsweise und stellen sicher, dass Verfahren effizient, fair und verhältnismäßig durchgeführt werden. Elektronische Verfahren und öffentliche Verhandlungen sind vorgesehen, außer besondere Umstände erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit.

1) , 2)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 3. Januar 2025 – UPC_CFI_252/2023
upc/oeffentlichkeit_der_verhandlungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/04 06:06 von mfreund