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upc:oeffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung

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Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Regel 115 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung und die Bedingungen, unter denen sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden kann.

Regel 115 S. 1 → Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung \ Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich, kann aber aus Partei‑, Justiz‑ oder Ordnungsgründen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Regel 115 S. 2 und 3 → Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung \ Es wird eine Tonaufzeichnung angefertigt, die den Parteien bzw. ihren Vertretern in den Räumen des Gerichts zugänglich ist; das Gericht erstellt keine vollständigen Wortprotokolle der Verhandlung, die Parteien und ihre Vertreter dürfen jedoch auf der Grundlage der Tonaufzeichnung private Transkripte anfertigen.1)

Die Online-Teilnahme von Protokollführern oder sonstigem ausschließlich mit der Erstellung von Notizen oder Abschriften befasstem Hilfspersonal ist nicht zulässig, wenn das Gericht keine Kontrolle über deren Teilnahme hat und eine solche Teilnahme funktional einer von den Parteien veranlassten Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung gleichkommt, die nach dem System des EPGÜ und der EPGVO nicht gestattet ist.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren \ Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Öffentlichkeit der Verhandlung und der Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit.

1)
UPC, Court of Appeal, Order vom 30.03.2026 – UPC_CoA_12/2026
2)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. vom 24. April 2026 – UPC_CFI_305/2026
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