Regel 115 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung und die Bedingungen, unter denen sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden kann.
Regel 115 S. 1 → Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich, kann aber aus Partei‑, Justiz‑ oder Ordnungsgründen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.
Regel 115 S. 2 und 3 → Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung
Es wird eine Tonaufzeichnung angefertigt, die den Parteien bzw. ihren Vertretern in den Räumen des Gerichts zugänglich ist; vollständige Transkripte sind nicht vorgesehen.
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Öffentlichkeit der Verhandlung und der Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit.
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