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upc:oeffentlichkeit_der_muendlichen_verhandlung

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Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

Regel 115 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung und die Bedingungen, unter denen sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden kann.

Regel 115 S. 1 → Grundsatz der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung
Die Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich, kann aber aus Partei‑, Justiz‑ oder Ordnungsgründen ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt werden.

Regel 115 S. 2 und 3 → Tonaufzeichnung der mündlichen Verhandlung
Es wird eine Tonaufzeichnung angefertigt, die den Parteien bzw. ihren Vertretern in den Räumen des Gerichts zugänglich ist; vollständige Transkripte sind nicht vorgesehen.

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Öffentlichkeit der Verhandlung und der Bedingungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit.

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