Regel 262 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den öffentlichen Zugang zum Register und die Behandlung von Vertraulichkeitsanträgen. Sie beschreibt die Bedingungen, unter denen Entscheidungen, Anordnungen, Schriftsätze und Beweismittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können und wie Anträge auf Vertraulichkeit zu behandeln sind.
Regel 262.1 EPGVO → Veröffentlichung und Zugangsanträge
Beschreibt die Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen und Anordnungen sowie den Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln auf Antrag.
Regel 262.2 EPGVO → Vertraulichkeitsanträge von Parteien
Erlaubt Parteien, die Vertraulichkeit bestimmter Informationen zu beantragen und regelt die Veröffentlichung nach einer Frist.
Regel 262.3 EPGVO → Öffentliche Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen
Ermöglicht der Öffentlichkeit, Anträge auf Zugang zu vertraulichen Informationen zu stellen.
Regel 262.4 EPGVO → Inhaltliche Anforderungen an öffentliche Zugangsanträge
Listet die erforderlichen Inhalte eines Antrags auf Zugang zu vertraulichen Informationen auf.
Regel 262.5 EPGVO → Stellungnahmeverfahren bei Zugangsanträgen
Fordert das Gericht auf, vor dem Erlass einer Anordnung die Parteien zu einer schriftlichen Stellungnahme aufzufordern.
Regel 262.6 EPGVO → Entscheidungskriterien für Zugangsanträge
Legt fest, unter welchen Bedingungen das Gericht einem Zugangsantrag stattgibt.
Regel 262.7 EPGVO → Ausführung gerichtlicher Anordnungen zum Registerzugang
Beschreibt die Schritte, die der Kanzler zur Ausführung der Anordnung des Gerichts unternimmt.
Regel 262 EPGVO, die den Titel 'Öffentlicher Zugang zum Register' trägt (vgl. Artikel 10 EPGÜ), enthält Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sowie zu schriftlichen Eingaben und Beweismitteln. Sie legt fest, dass Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts veröffentlicht werden sollen, während schriftliche Eingaben und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Geschäftsstelle aufgezeichnet wurden, der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag zugänglich gemacht werden sollen.1)
Tonaufzeichnungen der mündlichen Verhandlung nach Regel 115 EPGVO gehören nicht zu den nach Regel 262.1 EPGVO zu veröffentlichenden Entscheidungen und Anordnungen oder den der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag zugänglich zu machenden Schriftsätzen und Beweismitteln; sie werden ausschließlich den Parteien und ihren Vertretern in den Räumen des Gerichts zugänglich gemacht.2)
Die beim Gericht geführten Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des EPGÜ grundsätzlich öffentlich zugänglich. Dies leitet sich sowohl aus Art. 10 Abs. 1 EPGÜ [→ Einrichtung der Kanzlei beim Berufungsgericht] als auch aus Art. 45 EPGÜ [→ Öffentlichkeit der Verhandlungen] ab. Ersterer bestimmt, dass das von der Kanzlei geführte Register öffentlich ist. Art. 45 EPGÜ zufolge sind Verhandlungen des Gerichts öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Der Zugang ist der Öffentlichkeit demzufolge nur dann verwehrt, wenn eine Interessensabwägung, welche die in Art. 45 EPGÜ genannten Belange beinhaltet, zu dem Ergebnis führt, dass im konkreten Fall eine Zugangsbeschränkung notwendig ist.3)
Stellt ein Mitglied der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1 (b) VerfO einen begründeten Antrag, ist deshalb grundsätzlich Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln des Verfahrens zu gewähren, unabhängig vom Stand oder von der Art des Verfahrens.4)
Ein Mitglied der Öffentlichkeit hat in der Regel ein Interesse daran, dass nach einer endgültigen Entscheidung des Gerichts die Schriftstücke und Beweismittel zugänglich gemacht werden, um das Verständnis für die Entscheidung zu verbessern und die Argumente der Parteien und die zugrunde liegenden Beweise besser nachvollziehen zu können.5)
Das Verfahren, das durch das Ersuchen eines Mitglieds der Öffentlichkeit um Zugang zum Register eingeleitet wird, kann technisch gesehen nicht als Prozess betrachtet werden, selbst wenn der Antrag eine streitige Phase einführt, in der ein echter Konflikt zwischen dem Antragsteller und einer oder mehreren Parteien entstehen kann. Die in diesem Verfahren angestrebte Maßnahme ist vielmehr instrumental für den Zweck, die Transparenz in der gerichtlichen Tätigkeit zu fördern und folglich deren Legitimität und Rechenschaftspflicht gegenüber der Öffentlichkeit zu stärken (siehe CD Wien, Beschluss ergangen am 12. August 2024, UPC_CFI_33/2024). Das Verfahren zielt somit auf den Schutz der allgemeinen und kollektiven Interessen der Öffentlichkeit und nicht auf den Schutz der besonderen Interessen des Antragstellers oder der Parteien im Hauptstreit. Selbst bei einem Konflikt zwischen ihnen ist das Eingreifen des Gerichts in erster Linie verwaltungstechnischer Natur und besitzt nicht den Charakter eines Urteils mit Rechtskraftwirkungen auf widerstreitende subjektive Positionen. Es zielt nicht darauf ab, Streitigkeiten und Konflikte zu lösen, sondern sicherzustellen, dass das Zugangsrecht zum Register nicht in einer Weise ausgeübt wird, die übergeordnete Interessen entgegengesetzter Natur, wie den Schutz vertraulicher Informationen, das allgemeine Interesse der Justiz oder die öffentliche Ordnung, beeinträchtigen würde.6)
Beschlüsse, mit denen das Gericht bestimmte Schriftstücke oder Beweismittel nach Regel 262.2 EPGVO vorläufig als vertraulich einstuft und deren Veröffentlichung im Register untersagt, haben solange nur vorläufigen Charakter, wie noch kein Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit nach Regel 262.1(b) oder 262.3 EPGVO vorliegt; wird ein solcher Antrag gestellt, ist die zuvor gewährte Vertraulichkeit auf der Grundlage der von den Parteien und dem Antragsteller vorgebrachten Argumente erneut zu überprüfen.7)
Ein Antrag, mit dem bereits im Voraus festgelegt werden soll, dass vertrauliche Informationen einem späteren Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit nach Regel 262.3 EPGVO nicht zugänglich gemacht werden dürfen, ist zurückzuweisen, weil er in unzulässiger Weise einer etwaigen späteren Entscheidung über diesen Antrag und den möglichen Gründen vorgreift, die das Mitglied der Öffentlichkeit für seinen Antrag geltend machen kann.8)
Regel 262 EPGVO schützt personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen vor der Offenlegung gegenüber Dritten, die nicht Parteien des Verfahrens sind.9)
Das Interesse sicherzustellen, dass die Parteien ihre Argumente und Beweise vorbringen und das Gericht das Verfahren unvoreingenommen und unabhängig ohne Einfluss und Eingriffe durch externe Parteien im öffentlichen Sektor führt, ist von überragender Bedeutung und hat Vorrang vor dem konkurrierenden Interesse am Zugang zur Verfahrensakte, wenn dieses letztere Interesse nicht durch Zugang zu den Schriftsätzen oder Beweisen des Verfahrens befriedigt werden kann, da es sich um eine rein rechtliche und allgemeine Frage handelt.10)
Das bloße Interesse am Ausgang eines spezifischen rechtlichen Themas, das die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung des EPGÜ betrifft, nicht ausreicht, um Zugang zur Akte zu gewähren, wenn die in Artikel 45 EPGÜ genannten Interessen für relevanter erachtet werden.11)
Der Schutz vertraulicher Informationen, die in Schriftsätzen und Anlagen enthalten sind, kann nur innerhalb eines Workflows nach Regel 262 und/oder 262A VerfO zeitgleich mit der Ersteinreichung bzw. innerhalb von 14 Tagen beantragt werden. Diese Anträge sind bei Einreichungen weiterer Schriftstücke und Anlagen zu wiederholen.12)
Im Ausnahmefall kann eines eine eingehenderer Schutz nach Regel 262A EPGVO innerhalb eines Workflows nach Regel 9 EPGVO bereitgestellt werden.13)
Soweit die Schutzbedürftigkeit der Informationen zwischen den Parteien unstrittig ist, ist im Rahmen eines Antrags nach Regel 262A EPGVO keine weitere gerichtliche Überprüfung der Schutzbedürftigkeit veranlasst.14)
Hat das Gericht die Vertraulichkeit bestimmter Informationen festgestellt, verlangt Regel 262.5 EPGVO eine Abwägung, ob die vom Antragsteller angeführten Gründe das Interesse der anderen Partei auf vollständigen Zugang zu den betreffenden Informationen und Beweismitteln wesentlich überwiegen.15)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.
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