Regel 152.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Verwaltungsausschuss eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten aufstellt.
Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten [Art. 1 → Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten] auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden [Art. 2 → Anhebung und Herabsetzung der Obergrenzen]
Für die Anwendung der in der Kostentabelle festgelegten Obergrenzen setzt das Gericht einen Streitwert beziehungsweise Verfahrenswert fest, der sich an der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits orientiert und als Grundlage für die Zuordnung zur maßgeblichen Streitwertstufe dient.1)
Nach Regel 152.2 EPGVO ist der Aufwand für die Rechtsvertretung mit dem Streitwert des Verfahrens zu verknüpfen und einer Obergrenze zu unterwerfen, unterhalb derer das Ermessen des Richters auf der Grundlage von Umständen oder Indizien gelten kann.2)
Der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts hat am 24. April 2023 eine Tabelle zur Festlegung von Obergrenzen für erstattungsfähige Vertretungskosten [Art. 1 → Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten] beschlossen. Diese Obergrenzen richten sich nach dem Streitwert und gelten als absolute Höchstgrenzen, wobei das Gericht bei der Kostenentscheidung weiterhin einen weiten Ermessensspielraum hat und zuvor prüft, ob die geltend gemachten Kosten angemessen und verhältnismäßig sind. In komplexen Verfahren oder bei Nutzung mehrerer Verfahrenssprachen kann die Obergrenze auf Antrag angehoben werden, wobei die Höhe der Anhebung vom Streitwert abhängt. Umgekehrt kann sie abgesenkt werden, wenn die Erstattung die wirtschaftliche Existenz der unterlegenen Partei, insbesondere bei KMU, gemeinnützigen Organisationen oder natürlichen Personen, gefährden würde. Anträge hierzu sind frühzeitig einzureichen. Der Beschluss tritt am 25. April 2023 in Kraft und wird regelmäßig überprüft. Die Tabelle im Anhang legt die Obergrenzen je nach Streitwert zwischen 38.000 € (bis 250.000 € Streitwert) und 2.000.000 € (über 50 Millionen € Streitwert) fest.
Die in der vom Verwaltungsausschuss beschlossenen Skala der Höchstbeträge festgelegten Obergrenzen wirken als allgemeine Sicherung gegen überhöhte Kostenerstattungen; sie setzen voraus, dass die betreffenden Vertretungskosten zuvor als angemessen und verhältnismäßig im Sinne von Artikel 69 EPGÜ und Regel 152.1 EPGVO qualifiziert wurden und dürfen nicht durch parallele oder doppelte Prozessführung umgangen werden.3)
Hinsichtlich der Vertretungskosten bleibt es den Parteien und ihren Vertretern unbenommen, die Prozessstrategie und den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit frei zu bestimmen; die vom Verwaltungsausschuss nach Regel 152.2 EPGVO festgesetzten Obergrenzen legen ausschließlich den maximal erstattungsfähigen Betrag fest und begründen keine Verpflichtung, die tatsächlich entstehenden Vertretungskosten auf diesen Höchstbetrag zu begrenzen.4)
Die in der Präambel des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vorgesehenen Sicherungsmechanismen ergänzen die Obergrenzen dadurch, dass das Gericht einen weiten Ermessensspielraum behält, nur angemessene und verhältnismäßige Vertretungskosten und andere Kosten zuzusprechen, bei teilweisem Obsiegen oder in außergewöhnlichen Konstellationen eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 69 Abs. 2 EPGÜ anzuordnen und unnötige Kosten der Partei aufzuerlegen, die sie verursacht hat, auch wenn diese im Übrigen obsiegt.5)
Auf dieser Grundlage kann das Gericht das Kostenplafond als Sicherheitsnetz nutzen und etwa dann die Obergrenze als maßgeblichen Betrag zusprechen, wenn sich aus dem Verlauf des Verfahrens ergibt, dass erhebliche Vertretungsleistungen erbracht wurden, die obsiegende Partei aber für die genaue Höhe ihrer Vertretungskosten keine oder nur unzureichende Belege vorlegt.6)
Die in Art. 2 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses vorgesehene Pflicht, Anträge auf Anhebung oder Herabsetzung der Obergrenzen so früh wie möglich und vor Abschluss des Zwischenverfahrens zu stellen und mit den verfügbaren Beweismitteln zu begründen, ebenso wie die Festsetzung von Obergrenzen als solcher stehen im Einklang mit Art. 14 der Richtlinie 2004/48/EG; Kostendeckelungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zulässig, sofern sie die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nicht unangemessen erschweren oder übermäßig kostspielig machen.7)
Artikel 1(3) der von der Verwaltungskommission am 24. April 2023 angenommenen Skala der Höchstbeträge für erstattungsfähige Kosten bestimmt, dass die jeweilige Obergrenze für jede Instanz des Gerichtsverfahrens unabhängig von der Zahl der beteiligten Parteien, Ansprüche oder Patente gilt.8)
Werden ein Hersteller und ein Händler wegen derselben angeblichen Patentverletzung in zwei separaten, aber parallelen Verfahren betreffend dasselbe Patent in Anspruch genommen, ist bei der Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses ein einheitlicher Ansatz geboten; der dort festgelegte Höchstbetrag für erstattungsfähige Kosten darf durch die Parallelverfahren nicht vervielfacht werden.9)
Bei teilweisem Obsiegen bestimmt sich die anwendbare Obergrenze gemäß Regel 152.2 EPGVO in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses des Verwaltungsausschusses nach dem Erfolgsanteil der Partei, die Kostenerstattung begehrt; zunächst sind die erstattungsfähigen Vertretungskosten anhand der vom Gericht nach Artikel 69 EPGÜ in Verbindung mit Regel 118.5 EPGVO festgesetzten Kostenquote zu ermitteln, anschließend ist die entsprechend dieser Quote herabgesetzte Obergrenze auf diese Kosten anzuwenden.10)
Werden die im Verfahren auf Erlass einstweiliger Maßnahmen entstandenen Vertretungskosten innerhalb einer speziell für dieses Verfahren geltenden Obergrenze gesondert erstattet, sind sowohl die Kosten des Eilverfahrens als auch die des Hauptsacheverfahrens jeweils an die für das jeweilige Verfahren festgesetzte Obergrenze gebunden; eine Vermischung oder Verlagerung von Vertretungskosten zwischen den Verfahren ist unzulässig, auch wenn die im Eilverfahren gewonnenen Erkenntnisse im anschließenden Hauptsacheverfahren verwertet werden können. Die Obergrenzen für erstattungsfähige Vertretungskosten dienen als zusätzliche Schutzmechanismen gegen eine übermäßige Kostenerstattung und sollen nach der Systematik der Entscheidung des Verwaltungsausschusses nur ausnahmsweise ausgeschöpft werden; da die Obergrenzen auf dem jeweiligen Streitwert beruhen, kann die antragstellende Partei durch die Wahl eines ihren tatsächlichen wirtschaftlichen Interessen entsprechenden Streitwerts mittelbar Einfluss auf die Höhe der anwendbaren Obergrenze nehmen.11)
Art. 1 → Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten
Regelt die Festlegung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten und deren Anwendung in Gerichtsverfahren.
Art. 2 → Anhebung und Herabsetzung der Obergrenzen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten angehoben oder herabgesetzt werden können.
Art. 3 → Überprüfung des Beschlusses
Regelt die regelmäßige Überprüfung des Beschlusses durch den Verwaltungsausschuss.
Art. 4 → Inkrafttreten
Bestimmt das Inkrafttreten des Beschlusses am 25. April 2023.
Bei konsolidierten Verfahren (z. B. Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage) ist für die Ermittlung der Obergrenze für erstattungsfähige Kosten allein der Streitwert desjenigen Verfahrens relevant, in dem die Partei obsiegt hat. Eine kombinierte Betrachtung beider Streitwerte ist nicht zulässig.12)
Im Verfahren, das von der Regel 150 ff. der EPGVO geregelt wird, kann die Obergrenze der erstattungsfähigen Verteidigungskosten zugunsten der Partei, der dieses Recht durch eine Sachentscheidung zuerkannt wurde, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in begrenzten Situationen erreicht werden, z.B. aufgrund der Komplexität der behandelten Fragen, der Anzahl der geprüften Patente, der beteiligten Parteien oder der Verwendung mehrerer Sprachen.13)
Für Berufungsverfahren nach Regel 220.2 EPGVO, in denen ausschließlich eine eng begrenzte prozessuale Teilfrage, etwa zur Form der Zustellung der Klageschrift, zu klären ist, ist die nach dem Streitwert des Hauptsacheverfahrens bestimmte Obergrenze der erstattungsfähigen Vertretungskosten nicht maßgeblich; bei der Kostenfestsetzung sind allein solche Vertretungskosten zuzusprechen, die für die Behandlung der prozessualen Frage selbst angemessen und verhältnismäßig sind.14)
Bei einer gesonderten Kostenentscheidung im Zusammenhang mit einer vorläufigen Einrede liegt die Höchstgrenze für erstattungsfähige Kosten erheblich unter der Höchstgrenze für erstattungsfähige Kosten des Hauptsacheverfahrens.15)
Da die Obergrenze einheitlich für das Verfahren unabhängig von der Anzahl der Parteien und Ansprüche gilt (s.o.), bedarf es einer Aufteilung der Obergrenze auf die Parteien. Allerdings ist die Obergrenze nicht automatisch durch die Anzahl der kostenpflichtigen Parteien zu teilen. Der Zweck der Obergrenze für erstattungsfähige Vertretungskosten besteht darin, eine ungerechtfertigte Erstattung von Kosten sowohl in Fällen, in denen eine Partei mehrere Vertreter hat, als auch in Fällen, in denen ein Vertreter mehrere Parteien vertritt, zu verhindern. Im letzteren Fall wird davon ausgegangen, dass die mehreren Parteien mit einem gemeinsamen Vertreter sich wirtschaftlich nahestehen oder derselben Wirtschaftsgruppe angehören und/oder keine Interessenkonflikte bestehen.16)
Sind mehrere Beklagte beteiligt, ist die Obergrenze der erstattungsfähigen Kosten grundsätzlich anteilig auf die einzelnen Parteien aufzuteilen, sodass keine Partei über ihren eigenen Kostenanteil hinaus Sicherheiten für Prozesskosten verlangen kann.17)
Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.
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