Regel 152.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, dass der Verwaltungsausschuss eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten aufstellt.
Der Verwaltungsausschuss stellt eine Tabelle der sich aus dem Streitwert ergebenden Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten [Art. 1 → Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten] auf. Die Tabelle kann von Zeit zu Zeit angepasst werden [Art. 2 → Anhebung und Herabsetzung der Obergrenzen]
Nach Regel 152.2 EPGVO ist der Aufwand für die Rechtsvertretung mit dem Streitwert des Verfahrens zu verknüpfen und einer Obergrenze zu unterwerfen, unterhalb derer das Ermessen des Richters auf der Grundlage von Umständen oder Indizien gelten kann.1)
Der Verwaltungsausschuss des Einheitlichen Patentgerichts hat am 24. April 2023 eine Tabelle zur Festlegung von Obergrenzen für erstattungsfähige Vertretungskosten [Art. 1 → Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten] beschlossen. Diese Obergrenzen richten sich nach dem Streitwert und gelten als absolute Höchstgrenzen, wobei das Gericht bei der Kostenentscheidung weiterhin einen weiten Ermessensspielraum hat und zuvor prüft, ob die geltend gemachten Kosten angemessen und verhältnismäßig sind. In komplexen Verfahren oder bei Nutzung mehrerer Verfahrenssprachen kann die Obergrenze auf Antrag angehoben werden, wobei die Höhe der Anhebung vom Streitwert abhängt. Umgekehrt kann sie abgesenkt werden, wenn die Erstattung die wirtschaftliche Existenz der unterlegenen Partei, insbesondere bei KMU, gemeinnützigen Organisationen oder natürlichen Personen, gefährden würde. Anträge hierzu sind frühzeitig einzureichen. Der Beschluss tritt am 25. April 2023 in Kraft und wird regelmäßig überprüft. Die Tabelle im Anhang legt die Obergrenzen je nach Streitwert zwischen 38.000 € (bis 250.000 € Streitwert) und 2.000.000 € (über 50 Millionen € Streitwert) fest.
Art. 1 → Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten
Regelt die Festlegung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten und deren Anwendung in Gerichtsverfahren.
Art. 2 → Anhebung und Herabsetzung der Obergrenzen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten angehoben oder herabgesetzt werden können.
Art. 3 → Überprüfung des Beschlusses
Regelt die regelmäßige Überprüfung des Beschlusses durch den Verwaltungsausschuss.
Art. 4 → Inkrafttreten
Bestimmt das Inkrafttreten des Beschlusses am 25. April 2023.
Bei konsolidierten Verfahren (z. B. Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage) ist für die Ermittlung der Obergrenze für erstattungsfähige Kosten allein der Streitwert desjenigen Verfahrens relevant, in dem die Partei obsiegt hat. Eine kombinierte Betrachtung beider Streitwerte ist nicht zulässig.2)
Im Verfahren, das von der Regel 150 ff. der EPGVO geregelt wird, kann die Obergrenze der erstattungsfähigen Verteidigungskosten zugunsten der Partei, der dieses Recht durch eine Sachentscheidung zuerkannt wurde, im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur in begrenzten Situationen erreicht werden, z.B. aufgrund der Komplexität der behandelten Fragen, der Anzahl der geprüften Patente, der beteiligten Parteien oder der Verwendung mehrerer Sprachen.3)
Da die Obergrenze einheitlich für das Verfahren unabhängig von der Anzahl der Parteien und Ansprüche gilt (s.o.), bedarf es einer Aufteilung der Obergrenze auf die Parteien. Allerdings ist die Obergrenze nicht automatisch durch die Anzahl der kostenpflichtigen Parteien zu teilen. Der Zweck der Obergrenze für erstattungsfähige Vertretungskosten besteht darin, eine ungerechtfertigte Erstattung von Kosten sowohl in Fällen, in denen eine Partei mehrere Vertreter hat, als auch in Fällen, in denen ein Vertreter mehrere Parteien vertritt, zu verhindern. Im letzteren Fall wird davon ausgegangen, dass die mehreren Parteien mit einem gemeinsamen Vertreter sich wirtschaftlich nahestehen oder derselben Wirtschaftsgruppe angehören und/oder keine Interessenkonflikte bestehen.4)
Regel 152 EPGVO → Erstattung der Kosten der Vertretung
Beschreibt die Erstattung der Kosten der Vertretung und die Bedingungen, unter denen diese Kosten erstattet werden können.
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