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upc:notifizierung_der_massnahmen_gemaess_artikel_4_absatz_2

Notifizierung der Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2

Artikel 17 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Verordnung über den einheitlichen Patentschutz] regelt die Notifizierungspflichten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2.

§Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 - Einheitlicher Patentschutz (VO1257/2012) Art. 17 Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten Abs. 2
Artikel 17 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

Jeder teilnehmende Mitgliedstaat notifiziert der Kommission die gemäß Artikel 4 Absatz 2 [→ Tag des Eintritts der Wirkung] verabschiedeten Maßnahmen bis zu dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung oder — im Falle eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das Einheitliche Patentgericht an dem Tag des Geltungsbeginns dieser Verordnung keine ausschließliche Zuständigkeit für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung hat — bis zu dem Tag, ab dem das Einheitliche Patentgericht über die diesbezügliche ausschließliche Zuständigkeit in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat verfügt.

siehe auch

Artikel 17 → Notifizierung durch die teilnehmenden Mitgliedstaaten
Regelt die Notifizierungspflichten der teilnehmenden Mitgliedstaaten gegenüber der Europäischen Kommission.

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