Eine Nichtigkeitsklage oder Nichtigkeitswiderklage kann gemäß Artikel 33 Abs. 8 EPGÜ [→ Klagen ohne vorherigen Einspruch] auch dann erhoben werden, wenn ein Verfahren vor dem EPA (z. B. Einspruch oder Beschwerde) anhängig ist. Parallele Verfahren sind ausdrücklich zulässig.1)
Für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung ist eine vorherige Abmahnung nicht stets erforderlich. Daraus lässt sich andererseits nicht schließen, dass ein Verzicht auf eine vorherige Abmahnung keinerlei Konsequenzen für die Kostenverteilung zwischen den Parteien hat, wenn der Patentinhaber in Reaktion auf die Nichtigkeitsklage sofort anerkennt bzw. auf das Patent verzichtet.2)
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