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Neuer Stand der Technik in einer Nichtigkeitsklage

Neue Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG) dürfen grundsätzlich nur dann eingeführt werden, wenn sie als Reaktion auf unerwartete Verteidigungen des Beklagten oder zur Stützung bereits bestrittener Haupttatsachen notwendig sind. Die Verfahrensordnung verlangt zwar eine frühzeitige und detaillierte Darlegung der Tatsachen und Beweismittel in der Klageschrift, jedoch unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Verfahrenseffizienz.

Neue Nichtigkeitsgründe oder Stand der Technik dürfen später nur mit Genehmigung des Gerichts eingebracht werden. Beweismittel zu bereits behaupteten Tatsachen können hingegen auch nach Klageeinreichung noch vorgelegt werden, sofern sie dem Fairnessgrundsatz entsprechen und die Verteidigung nicht unangemessen belasten.

Der Kläger ist in Nichtigkeitsverfahren verpflichtet, die Nichtigkeitsgründe, die das angefochtene Patent betreffen, sowie die relevanten Stand-der-Technik-Dokumente, die einen Mangel an Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit belegen sollen, im Detail anzugeben. Dies definiert den Streitgegenstand und ermöglicht es dem Beklagten, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verstehen und eine angemessene Verteidigung vorzubereiten. Gleichzeitig erlaubt es dem Gericht, den Umfang seiner Zuständigkeit in Bezug auf die Klage zu bestimmen.1)

Folglich darf der Kläger keine neuen Nichtigkeitsgründe für das angefochtene Patent oder neue Dokumente einführen, die als neuheitsschädlich oder als überzeugende Ausgangspunkte für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit angesehen werden, und zwar in späteren Schriftsätzen. Dies würde zu einer Erweiterung oder zumindest einer Änderung des Streitgegenstands führen, was eine Änderung der Klage darstellt und in den Anwendungsbereich von Regel 263 EPGVO [→ Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen] fällt. Dies ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts zulässig, nachdem nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen dieser Regel erfüllt sind.2)

Die Qualifizierung der Einführung neuen Standes der Technik als Klageänderung im Sinne von Regel 263 EPGVO [→ Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen] beruht auf einer bewussten Entscheidung des EPG, das Verfahren straff und effizient zu halten. Aus praktischer Sicht erscheint dieser Ansatz jedoch teilweise zu rigide. In vielen Fällen ergeben sich neue Dokumente oder Erkenntnisse erst im Verlauf des Verfahrens, etwa durch die Verteidigung des Beklagten oder vertiefte Recherchen.

Es wäre wünschenswert, zwischen tatsächlich neuen Angriffslinien, die den Streitgegenstand erweitern, und bloßen Ergänzungen bereits geltend gemachter Argumentationslinien zu unterscheiden. Letztere sollten – unter Wahrung der Verteidigungsrechte der Gegenseite – auch ohne die Hürden eines Antrags nach Regel 263 zugelassen werden können. So ließe sich eine ausgewogenere Balance zwischen Verfahrensökonomie, Fairness und materieller Gerechtigkeit erreichen.

Dogmatisch zwingend ist die derzeitige Sichtweise des EPG dabei nicht: Die Einordnung neuer Dokumente zum Stand der Technik als Klageänderung folgt nicht aus der Lehre vom Streitgegenstand, sondern ist vielmehr das Ergebnis einer verfahrenspolitischen Wertungsentscheidung. Es wäre ebenso vertretbar, die Einführung neuer Dokumente als bloße Ergänzung der Beweisführung innerhalb eines bereits bestehenden Angriffsgrundes (z.B. fehlende Neuheit oder erfinderische Tätigkeit) zu betrachten. In vielen anderen Verfahrensordnungen wird ein solcher Unterschied anerkannt und die Beibringung neuer Beweismittel nicht als Änderung des Streitgegenstands gewertet, solange kein neuer rechtlicher Angriff eingeführt wird. Die strenge Linie des EPG ist somit Ausdruck einer bewussten Entscheidung für Verfahrensdisziplin und Effizienz, nicht jedoch dogmatisch zwingend.

Die derzeitige strikte Linie des EPG bringt auf der einen Seite Rechtssicherheit und Klarheit, läuft aber Gefahr, die Flexibilität und Dynamik von Nichtigkeitsverfahren unnötig einzuschränken.

Dr. Martin Meggle-Freund

Ebenso muss der Kläger in der Klageschrift die Tatsachen angeben, die er für erforderlich hält, um seinen Anspruch zu begründen, zusammen mit den entsprechenden Beweismitteln.3)

Es ist jedoch zu beachten, dass der Kläger in bestimmten Situationen, die sich aus der Verteidigung des Beklagten ergeben, neue Tatsachen [→ Neue Tatsachen und Beweismittel] vorbringen muss, soweit diese geeignet sind, die bereits rechtzeitig vorgebrachten und vom Beklagten bestrittenen Haupttatsachen zu stützen. In diesem Fall rechtfertigt die Notwendigkeit, auf die Verteidigung des Beklagten zu reagieren – deren genaue Form der Kläger nicht vorhersehen konnte –, die Einführung solcher neuer Tatsachen in der Erwiderung auf die Verteidigung gegen die Nichtigkeitsklage.4)

Ebenso kann die Notwendigkeit entstehen, neue Beweismittel vorzulegen, wenn der Beklagte die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen oder den Beweiswert der bereits beim Gericht eingereichten Beweismittel bestreitet.5)

Dies entspricht den Prinzipien, die vom Berufungsgericht festgelegt wurden (Entscheidung vom 21. November 2024, UPC_CoA_456/2024), wonach die Parteien zwar verpflichtet sind, ihren Fall so früh wie möglich im Verfahren darzulegen, dennoch spezifische neue Argumente unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles in das Verfahren aufgenommen werden können.6)

In einer Nichtigkeitsklage kann Stand der Technik (potenziell nachteilig für das Patent oder nicht) nicht zu einem späteren Zeitpunkt eingereicht werden.7)

Die Einreichung von Stand der Technik zu einem späten Zeitpunkt oder in der Phase der Antworten verhindert es dem Gegner, vollständige Stellungnahmen (Antwort und Gegenerwiderung) zu einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Bewertung abzulegen. Dies widerspricht dem Widerstreitprinzip, das in Art. 76 EPGÜ festgelegt ist.8)

Die Einreichung eines Dokuments zu einem späteren Zeitpunkt erscheint nur gerechtfertigt, wenn die einreichende Partei nachweisen kann, dass das Dokument vorher nicht verfügbar war oder nicht früher eingereicht werden konnte.9)

Die Vorlage neuer Dokumente unterliegt tatsächlich einem allgemeinen Grundsatz der Sorgfalt und des guten Glaubens, auch weil sie die Dauer des Verfahrens beeinflusst.10)

In der schriftlichen Verfahrensphase kann der Kläger keine neuen Nichtigkeitsgründe einführen oder neue Dokumente vorlegen, die als neuheitsschädlich angesehen werden oder als überzeugende Ausgangspunkte für die Beurteilung des mangelnden erfinderischen Schritts, was eine Änderung des Streitgegenstands darstellen und in den Anwendungsbereich von Regel 263 EPGVO fällt.11)

In bestimmten Situationen, nachdem die Verteidigung durch den Beklagten erhoben wurde, kann der Kläger neue Tatsachen geltend machen, sofern sie in der Lage sind, die bereits rechtzeitig geltend gemachten und vom Beklagten angefochtenen Haupttatsachen zu stützen. In diesem Fall rechtfertigt die Notwendigkeit, auf die Verteidigung des Beklagten zu reagieren, deren Bedingungen der Kläger nicht vorhersehen konnte, die Einführung solcher neuer Tatsachen in der Erwiderung auf die Verteidigung gegen die Nichtigkeit.12)

In Nichtigkeitsklagen ist der Kläger verpflichtet, im Detail die Nichtigkeitsgründe darzulegen, die das angefochtene Patent angeblich betreffen, sowie die Stand der Technik Dokumente, die zur Stützung einer Behauptung von Neuheitsmangel oder mangelndem erfinderischen Schritt herangezogen werden. Dies definiert den Gegenstand des Streits und ermöglicht es dem Beklagten, die gegen ihn erhobenen Behauptungen zu verstehen und eine angemessene Verteidigung vorzubereiten sowie dem Gericht, den Umfang seiner Zuständigkeit in Bezug auf den Anspruch zu bestimmen. Dementsprechend kann der Kläger keine neuen Ungültigkeitsgründe des angegriffenen Patents einführen oder neue Dokumente, die dem Stand der Technik entsprechen oder den erfinderischen Schritt beeinflussen, in nachfolgenden schriftlichen Akten einführen. Dies würde zu einer Erweiterung oder auf jeden Fall zu einer Änderung des Streitgegenstandes führen, was eine Änderung des Falls darstellen würde und in den Anwendungsbereich von Regel 263 EPGVO fallen würde, was nur auf ausdrücklichen Antrag und nach Nachweis, dass die Anforderungen dieser Regel erfüllt wurden, vom Gericht gestattet werden kann.13)

Bei der Überlegung, ob die Erlaubnis zur Änderung des Falls oder zur Änderung der Ansprüche erteilt werden soll (R. 263 EPGVO), begünstigt das Risiko unvereinbarer und widersprüchlicher Entscheidungen verschiedener Gerichte die Zulassung der Änderungen. Gleichzeitig müssen jedoch der vorab geladene Verfahrensablauf des EPG und die Rechte der Beklagten, sich zu verteidigen, die führenden Prinzipien sein.14)

Neue Angriffe auf den Rechtsbestand in der mündlichen Verhandlung sind nicht zu berücksichtigen. Ein strategisches Taktieren ausgerichtet an einem Überraschungseffekt ist der Verfahrensordnung ebenso fremd wie das Einführen völlig neuer Angriffsmittel aufgrund der Äußerung einer nur vorläufigen Einschätzung des Gerichts am Anfang der mündlichen Verhandlung, zumal diese nicht einheitlich im EPG erfolgt.15)

Eine neue Argumentationslinie kann gemäß R. 9.2 EPGVO zurückgewiesen werden, wenn das Thema von Beginn an streitig war und das neue Vorbringen auf völlig anderen Passagen eines umfangreichen Dokuments basiert, da sonst das Front-Loading-Prinzip des EPGVO unterlaufen würde.16)

siehe auch

Artikel 76 (2) → Sachentscheidungen und rechtliches Gehör
Sachentscheidungen dürfen nur auf Gründe, Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, die von den Parteien vorgebracht oder auf Anordnung des Gerichts in das Verfahren eingebracht wurden und zu denen die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hatten.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 21. Juli 2025 – UPC_CFI_231/2024, Rn. 16
2) , 11)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 21. Juli 2025 – UPC_CFI_231/2024, Rn. 17
3) , 5) , 6)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023
4)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29. November 2024 – UPC_CFI_307/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 21. Juli 2025 – UPC_CFI_231/2024, Rn. 18 f.
7) , 8) , 10)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 11. April 2025 – UPC_CFI_597/2024
9)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 11. April 2025 – UPC_CFI_597/2024; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 21. Juli 2025 – UPC_CFI_231/2024, Rn. 15
12)
EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26. Dezember 2024 – UPC_CFI_338/2023
13)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 21. Januar 2025 – UPC_CFI_311/2023
14)
EPG, Lokalkammer Helsinki, Beschl. v. 11. Februar 2025 – UPC_CFI_214/2023
15)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 7. März 2025 – UPC_CFI_459/2023
16)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_26/2024; m.V.a. LD Düsseldorf, Decision of 7 March 2025 – „Tridonic v CUPOWER“
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