Dieses Kapitel behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, einschließlich der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Es werden die Anforderungen an die Verfahrensleitung und die Durchführung der mündlichen Verhandlung beschrieben.
Regel 240 → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.
Regel 241 → Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung
Beschreibt die Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung durch den ständigen Richter.
EPGVO Teil 4, Kapitel 3 (Regeln 240-241) → Verfahren vor dem Berufungsgericht (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 4.
Zwischenverfahren – Berufung (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 2 zum Zwischenverfahren vor dem Berufungsgericht.
Entscheidungen und Wirkungen – Berufung (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 4 zu Entscheidungen und deren Wirkungen.
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