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upc:muendliches_verfahren

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Mündliches Verfahren (EPGVO)

Dieses Kapitel beschreibt die Rolle des Vorsitzenden Richters und die Durchführung der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Es werden die Dauer der mündlichen Verhandlung, die Vertagung und die Entscheidung in der Sache festgelegt.

Regel 111 → Rolle des Vorsitzenden Richters (Verfahrensleitung)
Beschreibt die Aufgaben des Vorsitzenden Richters während des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Sicherstellung eines fairen, geregelten und effizienten Verfahrens.

Regel 112 → Durchführung der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet und beschreibt die Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien sowie die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Regel 113 → Dauer der mündlichen Verhandlung
Bestimmt, dass die mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Tages abgeschlossen werden soll und der Vorsitzende Richter die mündlichen Ausführungen der Parteien zeitlich begrenzen kann.

Regel 114 → Vertagung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält
Erlaubt dem Gericht, die Verhandlung zu vertagen und weiteren Beweisantritt anzuordnen, wenn dies erforderlich ist.

Regel 115 → Die mündliche Verhandlung
Legt fest, dass die mündliche Verhandlung öffentlich ist, es sei denn, das Gericht beschließt, sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen, und beschreibt die Aufzeichnung der Verhandlung.

Regel 116 → Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung
Regelt die Folgen der Abwesenheit einer Partei in der mündlichen Verhandlung und legt fest, dass das Gericht das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung treffen kann.

Regel 117 → Abwesenheit beider Parteien in der mündlichen Verhandlung
Legt fest, dass das Gericht eine Entscheidung auf der Grundlage der schriftlichen Ausführungen und Beweismittel trifft, wenn beide Parteien in der mündlichen Verhandlung abwesend sind.

Regel 118 → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Anforderungen an die Entscheidung des Gerichts in der Sache, einschließlich der Anordnung von Schadenersatz oder Entschädigung und der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits.

Regel 119 → Vorläufige Zuerkennung von Schadenersatz
Erlaubt dem Gericht, der obsiegenden Partei vorläufigen Schadenersatz zuerkennen, um die voraussichtlichen Kosten des Schadenersatz- und Entschädigungsverfahrens abzudecken.

siehe auch

EPGVO Teil 1, Kapitel 3 (Regeln 111-119) → Verfahren vor dem Gericht erster Instanz (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 1.

Zwischenverfahren (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 2 zum Zwischenverfahren.

Festsetzung von Schadenersatz und Entschädigung (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 4 zur Festsetzung von Schadenersatz.

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