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Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung ist ein wesentlicher Bestandteil von Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (EPG). Sie dient der abschließenden Erörterung der streitigen Punkte zwischen den Parteien und dem Gericht und bildet regelmäßig den letzten Abschnitt der Verfahrensführung. Inhaltlich umfasst sie die Anhörung der Parteien, die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Entscheidungsfindung des Spruchkörpers. Die einschlägigen Regelungen zur mündlichen Verhandlung finden sich in mehreren Teilen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO), abhängig vom Verfahrensstadium und -typ.

Die mündliche Verhandlung ist grundsätzlich öffentlich, es sei denn, das Gericht erklärt sie aus Gründen des Schutzes von Parteien, Dritten, der Rechtspflege oder der öffentlichen Ordnung ganz oder teilweise für vertraulich [Regel 115 EPGVO → Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung].1)

Parteien sollen das Gericht vor der mündlichen Verhandlung informieren, wenn sie in der Verhandlung Demonstrationsmittel wie Fotos, Videos oder andere visuelle Hilfsmittel einsetzen möchten, damit die notwendigen technischen Vorbereitungen getroffen und die Auswirkungen auf das Zeitmanagement der Verhandlung berücksichtigt werden können.2)

Mündliches Verfahren in Hauptsachen

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters, der Dauer der Verhandlung, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, der Öffentlichkeit sowie der Entscheidungsverkündung.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Regelt die vorbereitenden Maßnahmen zur mündlichen Verhandlung, einschließlich der Ladung zur Verhandlung, der Simultanverdolmetschung und des Abschlusses des Zwischenverfahrens.

Mündliche Verhandlung im Beweisverfahren

EPGVO, Teil 2 → Beweis
Die mündliche Verhandlung kann Teil der Beweisaufnahme sein, insbesondere im Rahmen der Vernehmung von Zeugen (Vernehmung von Zeugen) oder gerichtlichen Sachverständigen (Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen). Auch bei Anträgen auf Beweissicherung (Mündliche Verhandlung (Beweissicherung)) findet regelmäßig eine mündliche Anhörung statt.

Mündliche Verhandlung bei einstweiligen Maßnahmen

Regel 210 → Mündliche Verhandlung bei einstweiligen Maßnahmen
Legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung.

Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren

EPGVO, Teil 4, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren (Berufung)
Behandelt die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, insbesondere unter Leitung des Vorsitzenden Richters. Für Berufungen gegen Kostenentscheidungen ist eine gesonderte Verhandlung vorgesehen (Durchführung der mündlichen Verhandlung bei einer Berufung gegen eine Kostenentscheidung).

Weitere Konstellationen

EPGVO, Teil 1, Abschnitt 6 → Klagen gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts

Auch in Ex-parte-Verfahren gegen Entscheidungen des Europäischen Patentamts kann eine mündliche Verhandlung stattfinden, insbesondere in Anwendung von Regel 96 [–> Sonderregelung für das mündliche Verfahren (Ex-parte-Verfahren)].

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Rolle des Vorsitzenden Richters und der Durchführung der mündlichen Verhandlung.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 29. Juli 2025 – UPC_CFI_119/2025
2)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschluss vom 18. Juli 2025 – UPC_CFI_497/2024
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