Regel 302 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind.
Regel 302.1 EPGVO → Trennung von Verfahren
Beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln.
Regel 302.2 EPGVO → Entscheidung über neue Gerichtsgebühren
Regelt die Entscheidung des Gerichts über die Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Trennung von Verfahren.
Regel 302.3 EPGVO → Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren
Ermöglicht die gemeinsame Verhandlung paralleler Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente.
Aus praktischen und verfahrensökonomischen Gründen kann das Gericht sein Ermessen gemäß Regel 302.1 EPGVO dahin ausüben, Beklagte als Kläger einer Widerklage auf Nichtigerklärung anzuweisen, das Verfahren in zwei Widerklagen aufzuteilen, von denen jede ein einzelnes Patent betrifft.1)
Die Komplexität und der Umfang einer Widerklage auf Nichtigerklärung in Bezug auf mehrere Patente können im Hinblick auf die Gerichtsgebühren dadurch abgebildet werden, dass das Gericht das Verfahren nach Regel 302.1 EPGVO in mehrere Widerklageverfahren trennt.2)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 1 → Mehrere Parteien
Regelt die Bestimmungen zu mehreren Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de