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upc:massnahmenkatalog_bei_patentverletzung

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Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung

Artikel 64 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht listet die möglichen Maßnahmen bei Patentverletzungen auf.

Artikel 64 (2) a → Feststellung einer Verletzung
Erklärt die Maßnahme der Feststellung einer Verletzung.

Artikel 64 (2) b → Rückruf aus den Vertriebswegen
Beschreibt den Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.

Artikel 64 (2) c → Beseitigung
Erklärt die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses.

Artikel 64 (2) d → Entfernung aus den Vertriebswegen
Beschreibt die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen.

Artikel 64 (2) e → Vernichtung
Erklärt die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte.

Das Gericht kann von der Anordnung von Rückruf, endgültiger Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung nur absehen, wenn diese Maßnahmen im Einzelfall unverhältnismäßig wären; hierbei sind insbesondere Schwere der Verletzung, Umrüstungsmöglichkeiten und Interessen Dritter abzuwägen.1)

Die Anordnung der Maßnahmen des Rückrufs, der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung gemäß Art. 64 Abs. 2 Buchst. b, d und e EPGÜ stellt den Regelfall dar; dem Verletzer obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Maßnahmen im Einzelfall unverhältnismäßig sind.2)

Bei der Anordnung eines Rückrufs nach Art. 64 Abs. 2 Buchst. b EPGÜ und der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen nach Art. 64 Abs. 2 Buchst. d EPGÜ ist dem Verletzer regelmäßig eine angemessene Frist zur Durchführung der Maßnahmen einzuräumen, die ab Zustellung der Mitteilung nach Regel 118.8 EPGVO läuft; eine Frist von 30 Tagen wird als sachgerecht angesehen.3)

Die Anordnung von Rückruf, endgültiger Entfernung aus den Vertriebswegen und Vernichtung kommt hinsichtlich Erzeugnissen, die nur im Wege der mittelbaren Patentverletzung nach Art. 26 EPGÜ angegriffen werden, im Regelfall nicht in Betracht.4)

Unterlassungsanordnungen sowie Maßnahmen des Rückrufs, der endgültigen Entfernung aus den Vertriebswegen und der Vernichtung nach Art. 64 Abs. 2 EPGÜ können nur für das Hoheitsgebiet der Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ angeordnet werden, in denen das verletzte Patent Wirkung entfaltet; sie sind nicht auf Drittstaaten wie die Schweiz erstreckbar, wenn eine Verletzung der dortigen nationalen Patentteile nicht festgestellt worden ist.5)

siehe auch

Artikel 64 → Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren
Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.

1)
EPG, Urteil vom 21. Juli 2025 – UPC_CFI_380/2023, Rn. 309–313
2)
EPG, Berufungsgericht, Urteil vom 3. Oktober 2025 – UPC_CoA_534/2024, UPC_CoA_19/2025, UPC_CoA_683/2024
3)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Urteil vom 05.11.2025 – UPC_CFI_461/2024 und UPC_CFI_718/2024; m.V.a. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urteile vom 10.04.2025 – UPC_CFI_50/2024 und UPC_CFI_363/2023
4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urteil vom 10. Dezember 2025 – UPC_CFI_316/2024 und UPC_CFI_547/2024
5)
EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 16. Januar 2026 – UPC_CFI_702/2024 und UPC_CFI_369/2025, Rn. 142–146
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